Darlehensnehmer aufgepasst!
Sie wollen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzetig aus Ihrem Darlehensvertrag aussteigen?
Dann sollten Sie den Verrag – häufig handelt es sich um Auto-/KFZ-Darlehen anwaltich überprüfen lassen.
Zahlreiche Fallstricke in den Darlehensverträgen der Banken streiten für Sie!
So hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich die Bank nicht auf die "Gesetzlichkeitsfiktion", m.a.W. der Berufung auf das gesetzliche Muster berufen kann, wenn in der Widerrufsinformation ihres Vertrages bei den Hinweisen zu "weiteren Verträgen" neben einem von ihnen und der Bank geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag, zum Beispiel über ein Fahrzeug, noch ein weiterer, im Einzelfall aber nicht geschlossener Vertrag, hier konkret ein Versicherungsvertrag, aufgfeführt wurde (BGH, Urt. v. 27.10.2020, XI ZR 498/19 sowie XI ZR 525/19).
Eine Absage erteilt hat der BGH (BGH Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 650/18 und Xi ZR 11/19). alledings dem Einwand, die Bezifferung eines geschuldeten Zinsbetrages von € 0,00.- pro Tag für den Fall des Darlehenswiderrufs bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens würde zur Rechtswidrigkeit der Widerrufsinformation führen. Dies ungeachtet des Umstands, dass an anderern Stelle im Vertrag ein höherer Zins benannt sei. Dies allein genüge nicht, so die Richter des obersten deutschen Zivilgerichts: Dieser Umstand führe nicht dazu, dass die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauher nicht klar und verständlich sei.
Wie sich an diesen exemplarischen Beispielen zeigt, sind die Einbruchstellen für die Banken mannigfaltig. Verträge sollten daher fachkundig auf Ausstiegsmöglichkeiten über die "Widerrufsjoker" überprüft werden.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (Kanzlei MPH Legal Services), vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Banken.
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