Um Innovationen und Forschung zu unterstützen, hat die Regierung bereits im November 2019 das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ (Forschungszulagengesetz, FZulG) verabschiedet. Seit Anfang 2020 können Unternehmen die Förderung beantragen.
Förderbetrag wegen Corona-Krise erhöht
Ursprünglich war die Bemessungsgrundlage pro Jahr und pro Unternehmen auf zwei Millionen begrenzt. Damit Unternehmen jedoch trotz der Corona-Krise weiter in Forschung und Entwicklung investieren, hat die Regierung die Bemessungsgrundlage auf vier Millionen Euro erhöht. Dieser Betrag gilt rückwirkend zum 01.01.2020 und ist befristet bis zum 31.12.2025.
Wer und was gefördert wird
Förderfähig sind eigenbetriebliche Forschungs-Projekte, Auftragsforschung für Auftragnehmer innerhalb der EU oder Forschungskooperationen mit anderen Unternehmen oder Forschungsinstituten. Die Forschungszulage beantragen können steuerpflichtige Unternehmen, die Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betreiben. Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (FuE) muss diese fünf Kriterien erfüllen. Sie muss
- neuartig sein und darauf abzielen, neue Erkenntnisse zu gewinnen;
- schöpferisch sein und auf originären Konzepten und Hypothesen beruhen;
- ergebnisoffen sein;
- budgetiert sein und einem Plan folgen;
- zu Ergebnissen führen, die übertragbar und reproduzierbar sind.
Hier stellen Sie den Antrag auf Forschungszulage
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) des Bundesbildungsministeriums bescheinigt dem jeweiligen Forschungsprojekt, ob es förderungsfähig ist. Wie genau Sie den Antrag stellen müssen, erfahren Sie hier: Website der Bescheinigungsstelle.
Den Forschungszuschuss berechnen
Die Forschungszulage bemisst sich nach den für die Tätigkeit gezahlten Löhnen. Auch der Unternehmerlohn lässt sich ansetzen. Jedes Unternehmen, das ein begünstigtes FuE-Vorhaben durchführt, kann 25 Prozent der Personalkosten für die mit der Forschung und Entwicklung beschäftigten Mitarbeiter ansetzen. Bei Auftragsforschung beläuft sich der Fördersatz auf 60 Prozent der Kosten. „Da die Bemessungsgrundlage für die jährliche Forschungszulage auf vier Millionen Euro begrenzt ist, dürfte sie besonders für mittelständische Unternehmen interessanter sein“, sagt Ecovis-Unternehmensberater Andreas Steinberger in Dingolfing. Die Zulage beträgt 25 Prozent der jeweiligen Bemessungsgrundlage und kann sich somit jährlich auf eine Million Euro belaufen.
Wie die Förderung ausgezahlt wird
Die Forschungszulage ist nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Das geförderte Unternehmen muss also weniger Steuern bezahlen. Eine Kombination mit anderen (EU-)Förderungen oder staatlichen Beihilfen ist in bestimmten Rahmen möglich. Die Forschungszulage ist erstmals für Maßnahmen zu nutzen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 starten und deren Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2019 angefallen sind. „Zwar ist der Dokumentations-, Nachweis- und Verwaltungsaufwand nicht zu unterschätzen. Dieser dürfte sich aber bei vielen innovativen Unternehmen rentieren“, sagt Steinberger.
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