Die Antragstellerin hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B und H. Sie leidet an einer angeborenen Fehlbildung des zentralen Nervensystems (Meningomyelozele) mit Hirnwasserstau, Chiari II-Fehlbildung und Verformung der Wirbelsäule (Skoliose). Sie möchte eine Einzelbeförderung für die Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz. Diese wurden ihr für die Wochentage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag aber versagt. Sie begründet ihren Antrag mit der Lähmung im Bereich der Beine und einer neurogenen Blasen- und Darmlähmung. Sie sei auf einen Rollstuhl und die regelmäßige Katheterisierung der Blase (5x täglich; 1,5 Stunden nach dem Frühstück und dann in 5-stündigen Abständen) unter sterilen Bedingungen angewiesen. Damit werde dem hohen Risiko von Harnwegsentzündungen und weiteren Nierenschädigungen entgegengewirkt.
In der Vergangenheit wurden die Kosten für eine Einzelbeförderung zwischen der Wohnung der Antragstellerin und ihrem Arbeitsplatz übernommen. Nach dem Umzug der Frau, durch den sich der Fahrtweg verlängerte, wurden ihr lediglich noch Fahrtkosten für eine Einzelbeförderung an zwei Tagen in der Woche bewilligt.
Das Sozialgericht entschied aber, dass wegen der Gesundheitsgefahren für die Frau bei Nutzung des ÖPNV die Einzelbeförderung bewilligt werden müsse.
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