Gibt es mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber eine solche Geheimhaltungsvereinbarung, kann der Betroffene den wichtigen Grund nicht nachweisen. Er kann sich dann aber nicht gegen die Sperrzeit wehren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die Entscheidung. Es kommt also auf die genaue Formulierung in der Vereinbarung an.
Der Kläger kündigte zum 31.08.2019. Im Folgenden meldete er sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er gab an, seine Eigenkündigung sei erfolgt, da er sich nicht mehr mit seinem Arbeitgeber identifizieren könne. Er habe alles Erdenkliche unternommen, um die Gründe zu beseitigen. Auf die Details könne er wegen einer Vertraulichkeitsvereinbarung jedoch nicht eingehen. Die Agentur für Arbeit legte eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen der Eigenkündigung fest. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten mitgeteilt.
Die Klage ist erfolglos. Das Gericht bestätigt die Sperrzeit. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liege nicht vor. Da der mögliche wichtige Grund allein in der Sphäre des Klägers liege, müsse er diesen auch nachweisen. Die Richter erklärten, dass der Kläger in seinen Angaben über die Umstände der Kündigung so allgemein geblieben sei, dass dies nicht überzeugen könne. Wer derartige Vereinbarungen eingehe, die ihm den Nachweis eines wichtigen Grundes unmöglich mache, sei selbst dafür verantwortlich. Er müsse vor Eingehung einer solchen Vereinbarung die damit verbundenen (negativen) Folgen abwägen. Daraus wird nach Meinung der DAV-Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte deutlich, dass es auf die Formulierung ankommen kann. Im Zweifel sollte man diese also überprüfen lassen.
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