Sicherheitsbedenken bei fehlenden Verwendungshinweisen
Insektenhaltige Lebensmittel können krankmachende Keime enthalten. Um deren Sicherheit zu gewährleisten, sollten die eingesetzten Speiseinsekten entweder erhitzt oder einem anderen Verfahren, wie einer Hochdruckbehandlung, unterzogen werden. Gesetzliche Vorgaben dafür gibt es bislang noch nicht. Bei fast 60 Prozent der im Marktcheck überprüften Produkte war nicht ersichtlich, ob die Speiseinsekten bei der Herstellung erhitzt oder anderweitig zur Keimabtötung behandelt wurden. Die Verbraucherzentralen fordern daher die Hersteller auf, das Keimabtötungsverfahren zu kennzeichnen und gegebenenfalls auf ein notwendiges Erhitzen vor dem Verzehr hinzuweisen.
Kennzeichnung möglicher Allergene lückenhaft
Bei Allergikern gegen Schalen- und Krustentiere, Hausstaubmilben und Weichtiere kann der Verzehr von Speiseinsekten eine allergische Reaktion auslösen. Derzeit ist eine entsprechende Allergenkennzeichnung nicht verpflichtend. Bei allen im Marktcheck untersuchten Lebensmitteln wurde auf eine mögliche allergische Reaktion bei bestehender Schalen- und Krustentierallergie hingewiesen. Dagegen fand sich lediglich bei 72 Prozent der Produkte ein entsprechender Hinweis für Hausstaubmilbenallergiker und nur knapp bei der Hälfte ein Hinweis für Weichtierallergiker. Bei einigen Insekten-Snacks waren Gluten und Soja als Allergene gekennzeichnet, was vermutlich auf die Fütterung der Insekten zurückzuführen ist, da der Darm üblicherweise mitverzehrt wird. „Vor allem Personen mit einer bestehenden Allergie auf Schalen- und Krustentiere, Weichtiere und Hausstaubmilben sollten beim Verzehr von Speiseinsekten vorsichtig sein,“ rät Dr. Britta Schautz, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin. „Einen verpflichtenden Allergenhinweis halten wir für notwendig“, so Schautz.
Werbeangaben zum Teil fehlerhaft
Zwölf der überprüften Insektenprodukte trugen insgesamt 20 eindeutig unzulässige nährwertbezogene Angaben. So wurden beispielsweise zahlreiche Produkte als „reich an Protein“ beworben, obwohl der gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt an Eiweiß nicht enthalten war. „Die Auslobung von Vitaminen und Mineralstoffen, deren tatsächlicher Gehalt dann aber nicht in der Nährwerttabelle aufgeführt wird, ist ebenso nicht erlaubt“, sagt Dr. Britta Schautz. „Die Verbraucherzentralen fordern Hersteller auf, gesetzeskonform zu kennzeichnen. Die Lebensmittelüberwachung sollte insektenhaltige Lebensmittel stärker auf unzulässige Angaben kontrollieren und Kennzeichnungsmängel ahnden“, so Schautz.
Nutzen fraglich und teuer
Viele der im Rahmen des Marktchecks geprüften insektenhaltigen Lebensmittel sind in ihrem Nutzen in Frage zu stellen. Denn sie enthalten oft einen sehr geringen Insektenanteil, aber teils viele süßende Zutaten oder viel Salz. Zudem sind Insektenprodukte, allen voran die Snacks, viel zu teuer. „Bei den in der Marktstichprobe erhobenen durchschnittlichen Preisen von mehr als 43 Euro pro 100 Gramm werden insektenhaltige Lebensmittel auch weiterhin ein Nischendasein fristen“, sagt Dr. Britta Schautz von der Verbraucherzentrale Berlin.
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