Bei der Überbrückungshilfe II werden die Zugangsbedingungen gesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe II sind Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat (insgesamt maximal 200.000 Euro). Die KMU-Schwelle, wonach bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 15.000 Euro förderfähig sind, wird gestrichen. Ferner werden die Fördersätze erhöht. Künftig werden 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent sowie 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent erstattet. Die Personalkostenpauschale von zehn Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
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