Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher ganz entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche auch bei Dieselmotoren des Typs EA189 bis heute nicht verjährt sind. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Wer sich durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen bereichert, muss noch zehn Jahre lang den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückzahlen. Volkswagen hat danach den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge sowie die durch die Nutzung des Kapitals erlangten Zinsen zurückzuzahlen. Dieser sogenannte Restschadensersatzanspruch verjährt erst in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufs.
Eine äußerst bemerkenswerte Entwicklung gab es in diesem Zusammenhang jetzt in einem durch die Nürnberger Rechtsanwälte geführten Verfahren vor dem Landgericht Kiel mit dem Aktenzeichen 17 O 124/20. Sowohl die Stiftung Warentest (test.de) als auch der renommierte Jura-Professor Heese (Projekt Dieselskandal) von der Universität Regensburg berichteten.
Streitgegenständlich ist dort der "berüchtigte" Motor des Typs EA189, bei welchem der Bundesgerichtshof ja die Haftung von VW nunmehr festgestellt hat. Die Klage gegen VW wurde nach Mandatierung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Insbesondere hatte sich der Kläger nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 wies das Gericht darauf hin, dass dem Kläger ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zusteht. Die Volkswagen AG ließ sich im Hinblick auf diesen gerichtlichen Hinweis Schriftsatznachlass gewähren. Im dem entsprechenden Schriftsatz der Anwälte von VW heißt es sodann: "…bedanken wir uns für den gewährten Schriftsatznachlass und teilen für die Beklagte mit, dass wir die Einrede der Verjährung fallenlassen.“
„Wir halten dies für einen äußerst bemerkenswerten Vorgang. Denn VW vermag unserer im Einzelnen begründeten Rechtsauffassung, dass die Haftung jedenfalls aus § 852 BGB folgt, offensichtlich nichts entgegenzusetzen“, berichtet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Einer Verurteilung von VW steht damit in dem dortigen Verfahren nichts mehr entgegen. VW wollte wohl offensichtlich ein weiteres Urteil mit Signalwirkung für Hunderttausende Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, verhindern.
Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB könnte dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. „§ 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird“, erläutert Rechtsanwalt Mirko Göpfert.
Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Bank-, Kapitalanlage- und Verbraucherschutzrechts tätig. Ihr Schwerpunkt liegt im Bereich gescheiterter Kapitalanlagen, des Widerrufs von Darlehensverträgen und des Verbraucherschutzrechts, aktuell insbesondere im Abgasskandal. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Anleger und Verbraucher gegenüber finanzierenden Banken, Initiatoren, Vertriebsbeauftragten sowie Wirtschaftsunternehmen. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg. Weiterführende Informationen unter:
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