Tierhalterhaftpflichtversicherungen können laut ARAG Experten wirksam ihre Deckungspflicht für Ansprüche ausschließen, bei denen der Schaden durch „bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen“ verursacht wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, verurteilte die beklagte Haftpflichtversicherung aber dennoch, für die Folgen eines Hundebisses einzustehen, da im konkreten Fall keine bewusste Pflichtverletzung nachweisbar sei.
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