Viele kennen das: Auf Websites prangen mehr oder weniger auffällige Cookie-Banner oder -Infos, die meist mehr oder weniger im Weg sind. Und trotz entgegenstehender Gerichtsurteile von EuGH und BGH setzen viele Seiten dabei noch immer auf die voreingestellte Zustimmung von Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Cookie-Speicherung. Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale Hessen unter 20 großen Onlineshops bestätigte die Befürchtung. Die Hälfte der Shops missachtet aus Sicht der Verbraucherzentrale die geltenden Vorgaben, darunter Apple, H&M und Media Markt.
„Das voreingestellte ‚Ja‘ ist unzulässig und hat mit einer echten Einwilligung nichts zu tun“, sagt Philipp Wendt, Vorstand der Verbraucherzentrale Hessen. Denn nahezu niemand liest die wortreichen Texte, welche Cookies eine Seite verwendet. Erst dort findet sich teilweise die verschämte Erklärung, wie Cookies deaktiviert werden können. So verweist beispielsweise Amazon gar darauf, dass der Hilfebereich des Browsers erkläre, wie das gehe.
Geschäft mit der Verwirrung
„Die gegenwärtige Cookie-Praxis sehen wir als Geschäft mit der Verwirrung der Menschen“, ergänzt Kai-Oliver Kruske, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale. „Eine Website darf Cookies bei mir nur speichern, wenn ich aktiv einwillige. Und das darf nicht mühsam werden, so Kruske weiter.“ Kritisch zu betrachten seien daher auch lange, unübersichtliche Listen eingesetzter Cookies, erst recht wenn sie einzeln abgewählt werden müssen oder inhaltlich kaum zu verstehen sind.
Und selbst wenn Webseiten alle Kontrolloptionen bieten, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher ganz genau hinschauen. Denn etwa der Klick auf den prominenten schwarzen Button bei IKEA würde doch wieder alle Cookies zulassen, nur der unscheinbare weiße Knopf speichert die reduzierte Auswahl.
Solche Design-Entscheidungen lassen sich als „Dark Patterns“ bezeichnen. Sie können dazu dienen, Personen bei der Nutzung gezielt in eine Richtung zu lenken, obwohl deren Wille eigentlich in die andere Richtung weist. Offenbar ahnen einige Anbieter, wie die Antwort auf die offene Frage nach Cookie-Einsatz häufig ausfallen könnte.
„Viele kleine Unternehmen haben ihre Cookie-Informationen bereits an die neuen Urteile angepasst. Es wird jetzt dringend Zeit, dass auch alle großen Anbieter ihre Webseiten überarbeiten“, fasst Vorstand Philipp Wendt zusammen.
Hintergrund
Im Mai dieses Jahres entschied der BGH (Urt.v.28.05.2020, Az. I ZR 7/16) ähnlich wie zuvor der EuGH auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass Cookies der aktiven Einwilligung bedürfen. Die voreingestellte Zustimmung reicht also, selbst wenn sie durch Entfernen eines Häkchens zurückgenommen werden kann (sog. Opt-Out), nicht aus.
Die Verbraucherzentrale Hessen bietet unabhängige und werbefreie Beratung für Verbraucher in allen Lebenslagen, von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zahnzusatzversicherung. Unsere Kompetenz basiert auf der Erfahrung von jährlich ca. 100.000 Kontakten mit Verbrauchern in Hessen.
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