Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) hat auf Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zwei Fälle von irreführender Werbung im Programm der CHANNEL21 GmbH beanstandet.
Am 3. und 9. April 2020 wurden Wiederholungen der Verkaufssendung „Stefanshof“ ausgestrahlt, die nicht als „Wiederholung“ gekennzeichnet wurden. Zudem wurden die Verbraucher durch die eingeblendeten „Verfügbarkeits-Countdowns“ der Waren, über die jeweils noch verfügbaren Stückzahlen in den Wiederholungssendungen nicht korrekt informiert. Diese waren bei allen Wiederholungssendungen identisch. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) dürfen Werbung und Teleshopping nicht irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.
Die Veranstalterin CHANNEL21 GmbH hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Hannover Klage zu erheben.
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