Stärkung der Medienvielfalt
Das Gesetzesvorhaben soll die europäische e Commerce Richtlinie aus dem Jahr 2000 grundl egend erneuern und ist eines der Leuchtturmprojekte der EU Kommission. Bei dem Gesetz geht es unter anderem um die Frage, wie marktbeherrschende Plattformen wie Google und Youtube reguliert werden sollen. "Die Verantwortlichkeiten für Rechtsverstöße sind d erzeit seh r unterschiedlich ausgestaltet", erläutert Dr. Wolfgang Epp, Vorsitzender des Medienrates der LFK. "Ziel des Digital Services Act muss es sein, den Binnenmarkt und die mediale Vielfalt zu stärken und einen verlässlichen und einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen.
Staatsferne Aufsicht
Aus Sicht des Medienrates ist es von zentraler Bedeutung, dass die Aufsicht möglichst dezentral erfolgt. "Aufsicht benötigt Kenntnisse der Medienlandschaft in den Regionen und Nähe, um Verstöße tatsächlich erkennen und ahnden zu können. Die Zentralisierung dieser Aufgabe ist nicht die effizienteste Lösung", betont Dr. Wolfgang Epp. "Bei der Aufsicht über dieses Kernelement unserer demokratischen Ordnung sind gerade auch die kulturellen Unterschiede und Interessen in den Mitgliedsstaaten abzubilden."
Wie trotz dezentraler Aufsichtsstrukturen ein europäisches Miteinander aussehen kann, zeigt die European Regulators Group for Audiovisual Media Services (ERGA), in der die nationalen Medienaufsichtseinrichtungen seit mehreren Jahren erfolgreich grenzüberschreitend im Bereich der Medienaufsicht zusammenarbeiten.
Die LFK ist die Medienanstalt für Baden Württemberg. Sie lizenziert und beaufsichtigt den privaten Rundfunk, weist Übertragungskapazitäten zu und entwickelt und fördert eine vielfältige Medienlandschaft. Sie ist außerdem zuständig für den Jugendmedienschutz und die Vermittlung von Medienkompetenz. Hierzu engagiert sie sich in zahlreichen Projekten im Land und bietet Aus und Fortbildungsmaßnahmen an.
Über den Medienrat
Der Medienrat der LFK setzt sich aus 37 Vertreterinnen und Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen zusammen. Das Gremium nimmt nach §42 LMedienG insbesondere die Aufgaben zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt und des Schutz es von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Rundfunks wahr und beschließt den Haushaltsplan der LFK.
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