Der Teufel liegt oft im Detail
Im vorliegenden Beitrag hat GET einige typische Fragen zu Abscheideranlagen aufgegriffen. Alle, die mit Abscheidern zu tun haben, wissen: Abscheider ist nicht gleich Abscheider. Oft genug liegt der Teufel im Detail. Abhängig vom Einsatzzweck und Einsatzort gelten unterschiedliche Regelungen. Für Leichtflüssigkeitsabscheider gelten andere Vorschriften als für Fettabscheider, für eine Tankstelle gilt etwas anderes als für die benachbarte Waschstraße.
Fünf Fragen und Antworten der GET zu Abscheideranlagen
Frage: Welche Nennweiten und Rohrarten kann ich an einen Abscheider anschließen?
Antwort GET: Entsprechende Hinweise finden sich in der Anlage 1 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (AbZ). Hier sind die Nennweiten für jeden Abscheider dieser Zulassung aufgeführt sowie der entsprechende Normbezug für diese Rohrdurchmesser.
Frage: Weshalb ist die kleinste Nenngröße der Abscheideranlage für meinen Anwendungsfall nicht ausreichend?
Antwort GET: Die Nenngröße ist auf Grundlage normativer Vorgaben zu ermitteln. Die Hersteller der GET führen anhand Ihrer Angaben eine Bemessung für Sie durch, stellen Bemessungsprogramme zur Verfügung und sind bei der Auslegung der für Ihren Anwendungsfall geeigneten Abscheideranlage behilflich.
Frage: Benötige ich für einen Leichtflüssigkeitsabscheider eine selbsttätige Warneinrichtung?
Antwort GET: Grundsätzlich ist im Leichtflüssigkeitsabscheider eine selbsttätige Warneinrichtung zur Erfassung der Leichtflüssigkeitsschichtdicke und des Flüssigkeitsniveaus einzuplanen. In der DIN 1999-100 Abschnitt 5.6 ist aufgeführt, dass nur dann auf eine selbsttätige Warneinrichtung verzichtet werden kann, wenn es eine behördliche Zustimmung gibt und die erforderliche Überhöhung gegenüber dem maßgebenden Niveau auf der Zulaufseite und gegenüber der Rückstauebene eingehalten ist.
Frage: Wird eine Warneinrichtung auch bei einer Anlage mit Zulaufverschluss benötigt?
Antwort GET: Ja. Gemäß der DIN EN 858-1 sind Leichtflüssigkeitsabscheider mit einer selbsttätigen Warneinrichtung auszustatten. Auf den Einbau der selbsttätigen Warneinrichtung kann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verzichtet werden. Diese Zustimmung kann nur erfolgen, wenn der Leichtflüssigkeitsabscheider mit der erforderlichen Überhöhung eingebaut wurde. Damit wird ein unkontrollierter Austritt von abgeschiedener Leichtflüssigkeit vermieden. Der Nachweis der Überhöhung ist gegenüber dem maßgebenden Niveau der örtlichen Rückstauebene und gegenüber dem maßgebenden Niveau aus dem Zulaufsystem zur Abscheideranlage zu führen.
Frage: Muss nach einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage eine Hebeanlage eingebaut werden, wenn die erforderliche Überhöhung zur Rückstauebene nicht eingehalten werden kann?
Antwort GET: Grundsätzlich ist die Rückstausicherheit zu beachten. Bei einem Rückstauereignis in der Ortskanalisation dürfen keine Leichtflüssigkeiten aus dem Abscheider austreten. Grundsätzlich empfehlen die Hersteller der GET in diesem Falle den Einbau einer Hebeanlage und beraten Sie, welche Maßnahmen Sie im jeweiligen Einzelfall treffen müssen.
Abscheider ist nicht gleich Abscheider
Sie haben auch Fragen? Schauen Sie doch auf der GET-Webseite nach, ob Ihre Frage vielleicht in der Fragen-und-Antwort-Sammlung zu Abscheideranlagen schon dabei ist: http://www.get-guete.de/Services/FAQ https://www.get-guete.de/services/faq/faq-zur-abscheidetechnik.html. Vielleicht ist das Thema, das Sie interessiert, auch schon einmal in den GET-Kompakt-Infos beschrieben worden www.get-guete.de/News. https://www.get-guete.de/news/get-kompakt-infos.html.
Falls Sie eine andere Frage haben, kontaktieren Sie gerne die GET. Entweder über das Kontaktformular auf der Webseite oder direkt per email: info@get-guete.de.
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