Wird ein Verbraucherdarlehen gekündigt, etwa weil sich der Darlehensnehmer mit mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug befindet, wird die noch geschuldete Restdarlehenssumme fällig. Die Bank hat in diesem Fall einen Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung dieser Restdarlehenssumme.
Häufig wird dieser Anspruch durch die Bank bei einem Ausbleiben der Rückzahlung durch den Darlehensnehmer jedoch nicht sofort geltend gemacht, sondern erst nach mehreren Jahren.
Es stellt sich dann die Frage, ob der Rückforderungsanspruch der Bank bereits verjährt ist.
Grundsätzlich verjähren Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt nach § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier also die Bank) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bezüglich Verbraucherdarlehen existiert jedoch eine Sondervorschrift, die in § 497 Abs. 3 S. 3 BGB geregelt ist.
Danach ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs an für zehn Jahre gehemmt.
Um die Auswirkungen dieser Vorschrift deutlich zu machen, kann als Beispiel ein Darlehen herangezogen werden, das im Jahr 2019 gekündigt wird.
Nach der regelmäßigen Verjährung der §§ 195, 199 BGB beginnt die Verjährung am 31.12.2019, der Rückzahlungsanspruch wäre ab dem 01.01.2023 verjährt.
Findet jedoch die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB Anwendung, so ist der Eintritt der Verjährung zunächst bis 2029 gehemmt. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall am 31.12.2029 zu laufen, die Forderung wäre erst ab 01.01.2033 verjährt.
In der Rechtsprechung ist die Frage daher von großer Bedeutung für Verbraucher und auch stark umstritten, ob die Vorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB lediglich auf den Rückzahlungsanspruch bei noch laufenden Darlehen, oder auch auf jenen bei bereits gekündigten Darlehen anwendbar ist.
Hierzu gab es zunächst Entscheidungen des LG Hamburg (Urteil vom 29.12.2017, Az. 307 O 142/16) und des LG Bremen (Urteil vom 01.04.2019, Az. 2 O 160/18), die die Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auf gekündigte Verbraucherdarlehen ablehnten und daher eine Verjährung bereits nach drei Jahren erfolgen ließen.
Dieser Rechtsprechung wurde jedoch zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des OLG München (29.01.2019, Az. 5 U 3708/18) und eine Entscheidung des OLG Frankfurt (09.05.2019, Az.: 6 U 170/18) entgegen getreten, die jeweils den § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf bereits gekündigte Verbraucherdarlehen anwendeten und so zunächst von einer Hemmung der Verjährung von 10 Jahren und erst anschließend von der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist ausgingen.
Das OLG Frankfurt begründet die Anwendung auch auf gekündigte Verbraucherdarlehen wie folgt:
„Die Hemmungsregelung des § 497 III 3 BGB erfasst entgegen der vom Landgericht Hamburg (vgl. NZI 2018, 374) vertretenen Auffassung auch den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Rückzahlung der Restdarlehenssumme nach Kündigung des Darlehensvertrages (so auch – entgegen dem Landgericht Hamburg – Schwintowski in Herberger u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., Rdz. 12.2 zu § 497).
Grundsätzlich enthalten Verjährungsvorschriften formale Regelungen, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit eng an den Wortlaut anlehnen muss; dies gilt auch für die Vorschrift des § 497 III 3 BGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.3.2007 – XI ZR 263/06 – sowie die diesem Beschluss vorangegangene Entscheidung OLG Köln WM 2007, 1326). Der Wortlaut der Vorschrift, wonach die Verjährung „der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen“ gehemmt sind, lässt es nicht zu, davon die Rückzahlung des Restdarlehens nach Kündigung des Darlehensvertrages auszunehmen. Unter diesen Umständen vermag auch der Versuch des Landgerichts Hamburg, aus Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung ergibt, etwas anderes herzuleiten, nicht zu überzeugen.
Allerdings liegt der Hemmungsregelung des § 497 III 3 BGB die Überlegung zugrunde, es vor dem Hintergrund der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist zu vermeiden, dass der Gläubiger trotz eingehender Zahlungen des Schuldners allein zur Verhinderung des Verjährungseintritts die Titulierung betreiben und damit weitere Kosten zu Lasten des Schuldners verursachen muss (vgl. BGH NJW 2011, 1870, Rn. 14). Wie das Landgericht Hamburg zutreffend ausgeführt hat, entfällt die Grundlage für diese gesetzgeberische Erwägung, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt und der Darlehensgeber deswegen den Darlehensvertrag gekündigt hat. Gleichwohl steht im Hinblick auf den bereits angesprochenen formalen Charakter der Verjährungsregelungen der Wortlaut des § 497 III 3 BGB einer einschränkenden Auslegung entgegen. Es wäre daher Sache des Gesetzgebers, aus den vom Landgericht Hamburg angestellten Erwägungen durch eine entsprechende Änderung des Gesetzes die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.“
Das OLG München führt in seiner Begründung aus:
„Die Berufung hat Erfolg, weil § 497 BGB aF auch auf fällig gestellte Darlehen anzuwenden ist und die Klägerin der Rechtsprechung des BGH entsprechend die offene Darlehensvaluta und Verzugszinsen auf diese verlangt (BGH, Urt. v. 20.02.2018, XI ZR 445/17 Rn.35).
Zu der Frage der Anwendbarkeit von § 497 Abs. 3 S. 3 BGB aF im auch hier vorliegenden Fall der Rückforderung eines Verbraucherdarlehens nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat sich das OLG Köln in dem in der Ladungsverfügung vom 05.12.2018 zitierten Urteil 28.06.2006 (13 U 30/06) wie folgt erklärt (juris Rn. 19):
"Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 09.11.2005 – 13 U 113/05 – ausgeführt hat, ist eine solche restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB indes nicht gerechtfertigt. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig (so schon Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, 1994, Rn 322). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, als zu kurz oder zu lang erachtete Verjährungsfristen abzuändern (vgl. insoweit auch BGH WM 2005, 929 ff. zur Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG). Trotz der seit langem geübten Kritik hat der Gesetzgeber bisher keine Veranlassung gesehen, die Vorschrift in diesem Punkt zu verändern: in der Neufassung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist trotz der Änderung der Verjährungsbestimmungen die neu eingeführte Hemmung der Verjährung nicht an weitere Voraussetzungen (z.B. Teilleistungen) geknüpft worden. Eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist bei einer Verjährungsvorschrift, die dem Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens Rechnung tragen soll (vgl. Palandt/Heinrichs, 65. Aufl. 2006, Überbl. vor § 194 Rn.7) und eine formale Regelung darstellt, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Zudem würde der säumige Schuldner begünstigt, der sämtliche Zahlungen einstellt. Schließlich erscheint die restriktive Auslegung wegen der geforderten Gegenrechnung, die den Gläubiger zu einer doppelten Abrechnung zwingt, unpraktikabel; sie würde auch die in § 497 Abs. 3 S. 1 BGB normierte Tilgungsverrechnung "auf den Kopf" stellen."
Das OLG Köln hat deshalb die beklagten Verbraucher, die die Einrede der Verjährung gegen die Rückzahlung des mit Schreiben vom 06.09.2000 fällig gestellten und zunächst mit Mahnbescheid geltend gemachten Darlehens erhoben hatten, zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt. Die erst am 17.08.2005 vorgelegte Anspruchsbegründung sei in unverjährter Zeit erfolgt, weil die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 ZPO anwendbar sei.
§ 497 Abs. 3 S. 3 in der im Dezember 2012 gültigen Fassung laute:
"Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.
Den Antrag, für eine gegen das Urteil des OLG Köln gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH unter dem Aktenzeichen XI ZR 263/06 mit Beschluss vom 13.03.2007 zurückgewiesen,
"weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung enthalten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323, 326 m.w.Nachw.). Die Titulierung der Zinsforderung begründet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die gesamte, noch offene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt (Erman/I. Saenger, BGB 11.Aufl. § 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserlöse in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht."
Daraus ergibt sich zwingend, dass der BGH die Meinung des Beklagten nicht teilt, dass § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auf gekündigte und fällig gestellte Darlehen nicht anwendbar sei. Dem schließt sich der Senat ebenso wie dem OLG Köln an. Im Hinblick auf den Verzug des Beklagten mit der Rückzahlung des Darlehens wird auf die vom Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts (LGU S. 10/11) Bezug genommen.“
Weitere Möglichkeiten der Verjährungshemmung:
Zusätzlich zu der Hemmung der Regelung des §497 Abs.3 S. 3 BGB gelten auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 203 ff. BGB. Hierbei sind insbesondere die Vorschriften der §§ 203 und 204 BGB von Bedeutung.
Nach § 203 BGB tritt eine Hemmung der Verjährung ein, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben. Der Begriff der Verhandlung ist hierbei weit gefasst und erfasst jede Art von Meinungsaustausch über den betroffenen Anspruch.
Nach § 204 BGB wird die Verjährung zudem unter anderem durch die Erhebung der Klage oder Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt. Lediglich die Zustellung einer Zahlungsaufforderung oder Ähnlichem genügt hingegen nicht.
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