Wettbewerbszentrale gewinnt Prozess gegen Tesla

Das Landgericht München I (Az. 33 O 14041/19) hat heute verschiedene Werbeaussagen von Tesla für Fahrzeugassistenz-Funktionen wie etwa „Autopilot inklusive“, „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ oder „Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts“ als irreführend verboten.

Der Fall

Es geht um eine Werbung des Autoherstellers Tesla. Dieser hatte auf seiner Homepage unter anderem mit folgenden Aussagen, wie beispielhaft einkopiert, geworben:

Autopilot | Inklusive

  • Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.

Volles Potenzial für autonomes Fahren

  • Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.
  • Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken.
  • „Herbeirufen“: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!

Bis Ende des Jahres:

  • Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik
  • Automatisches Fahren innerorts.

Sie können das Funktionspaket für autonomes Fahren auch nach der Auslieferung erwerben. Allerdings wird sich der Preis aufgrund der kontinuierlichen Erweiterung mit neuen Merkmalen im Laufe der Zeit wahrscheinlich erhöhen.“

Rechtliche Bewertung

Die von der Wettbewerbszentrale vertretene Auffassung hat das Gericht bestätigt, dass mit den Aussagen der Eindruck erweckt wird, die so beworbenen Fahrzeuge hätten bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren können und dürfen. Dieser Eindruck wurde durch die Angabe „Bis Ende des Jahres: … • Automatisches Fahren innerorts …“ verstärkt. Tatsächlich wurden diese Ankündigungen aber so nicht erfüllt, weil einige der genannten Funktionen in Deutschland bis heute rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen sind. Der Verbraucher erhält somit kein Fahrzeug mit der Funktion für beispielsweise ein „Automatisches Fahren innerorts“ oder eine „automatische Fahrt auf Autobahnen“.

Hintergrund

Es gibt bislang noch keinen rechtlichen Rahmen für autonome Fahrzeuge. Aber es gibt eine Klassifizierung zum „autonomen Fahren“. Diese umfasst 5 Stufen/Level. Level 1: assistiertes Fahren, Level 2: teilautomatisiertes Fahren, Level 3: hochautomatisiertes Fahren, Level 4: vollautomatisiertes Fahren, Level 5: vollautomatisiertes Fahren. Aktuell gibt es am Markt Fahrzeuge, die Funktionen von Level 2 erfüllen. Diese Automobile sind noch weit entfernt vom autonomen Fahren.

Stellungnahme

Mit diesem Urteil ist zumindest ein erster Etappensieg gelungen, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling kurz nach der Verhandlung mitteilt. „Da ein autopilotiertes und autonomes Fahren auf Level-5-Ebene derzeit weder rechtlich zulässig noch technisch bei dem fraglichen Fahrzeug möglich ist, muss sich auch Tesla an die Spielregeln halten und darf keine falschen Werbeversprechen machen“, so Ottofülling weiter.

Über Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt/Main

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt/Main
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Telefon: +49 (6172) 12150
Telefax: +49 (6172) 84422
http://www.wettbewerbszentrale.de

Ansprechpartner:
Dr. Andreas Ottofülling
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (89) 592219
E-Mail: muenchen@wettbewerbszentrale.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel