Gleich heute hat deshalb Robert Hug von der Ideal Möbelbau GmbH in Gottmadingen mit einem Auftrag im benachbarten Tägerwilen losgelegt: „Unsere Schweizer Kunden sind zum Glück nicht abgesprungen. Wir können die liegengebliebenen Aufträge jetzt also peu à peu abarbeiten“, sagt der Schreinermeister. Die Meldebestätigung für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung sei in der Woche zuvor erstaunlich schnell gekommen. „Wir hatten uns zuvor bei der Handwerkskammer erkundigt und auf deren Rat direkt beim Kanton angefragt. Das war dann völlig unproblematisch“, berichtet Hug.
Trotz des hohen bürokratischen Aufwands sei der Schweizer Markt für sein Unternehmen nach wie vor wichtig: „Die Grenze ist ja nur drei Kilometer entfernt. Wenn sie dicht ist, sind wir eingekesselt“, sagt er. Das habe in den letzten Monaten auch dazu geführt, dass Mitarbeiter teilweise einen deutlich längeren Anfahrtsweg in Kauf nehmen mussten: „Eine Grenzerfahrung im wahrsten Sinne“, meint Hug. Erleichtert seien er und seine Mannschaft über die wiedererlangte Bewegungsfreiheit. Und das umso mehr, als die Nachbarn nach wie vor großes Interesse an Möbeln und Küchen made in Germany bekundeten: „Als der Termin für die Grenzöffnung näher rückte, kamen auch wieder Anfragen rein. Und spätestens jetzt, wo die Schweizer wieder hier einkaufen können, werden sie auch bei uns vorbeikommen“, ist sich Hug sicher.
Seit heute gelten für die Dienstleistungserbringung in der Schweiz wieder die üblichen Regelungen und Meldepflichten. Ansonsten sind bei der Arbeit in der Schweiz ähnliche Schutzmaßnahmen wie in Deutschland zu beachten (siehe unten). Nach Einschätzung von Berater Lothar Hempel ist das kein Hinderungsgrund für hiesige Unternehmen, sich in der Schweiz zu engagieren: „Sie haben jetzt endlich wieder die Möglichkeiten, an die seit Jahren gewachsenen Kundenbeziehungen anzuknüpfen und zumindest in der zweiten Jahreshälfte einiges an Terrain gutzumachen. Diese Chance werden die Betriebe sicher nutzen.“
Das gilt beim Arbeiten in der Schweiz:
Auf Baustellen ist grundsätzlich ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Ist das nicht möglich, muss eine Schutzausrüstung getragen werden. Arbeiten, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind auf maximal zwei Stunden pro Tag zu beschränken. In Innenräumen oder beim Untertagebau darf höchstens eine Person pro zehn Quadratmeter tätig sein und bei Transporten in Auto oder Bus nur ein Platz pro Sitzreihe belegt werden.
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