Die konkrete Umsetzung des Grundsatzbeschlusses zur Senkung der EEG-Umlage durch Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber ist sowohl politisch als auch handwerklich eher ungeschickt, da dadurch staatliche Mittel in das EEG-Konto fließen. Dadurch wird das EEG dann definitiv zu einer Beihilfe. Es wäre unter Beihilfegesichtspunkten hingegen unproblematisch, das EEG-Konto durch Zahlungsverlagerungen zu entlasten. Dies kann z.B. durch die Verlagerung der Besonderen Ausgleichsregelung in den Haushalt oder der Verlagerung der Kosten für die Offshore-Windenergie in die Offshore-Haftungsumlage erfolgen, die dann aus dem Haushalt finanziert wird. Perspektivisch könnte das EEG auch in eine beihilfe-relevante EEG-Umlage-Alt für zumindest einen Teil der Bestandsanlagen und eine beihilfefreie Umlage-Neu für Neuanlagen aufgeteilt werden. Letzteres müsste rechtssicher abgebildet werden.
Das BEHG und die Absenkung der EEG-Umlage können ohnehin nur ein erster Schritt in der notwendigen grundsätzlichen Reform des Abgaben-, und Umlagen- und Steuersystems im Energiesektor sein. Dazu gehört u.a. der Abbau wettbewerbsverzerrender Subventionen (z.B. Heizölermäßigung bei der Energiesteuer) und die Entlastung des Strompreises, indem Industriesubventionen (z.B. Besondere Ausgleichsregelung in der EEG-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage) aus dem Haushalt finanziert werden statt von den übrigen Stromverbrauchern.
Die Stellungnahme des bne zur Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung zum Abruf
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