Pflegende und Angehörige können sich damit künftig besser vor Infektionen durch Stichverletzungen schützen. Der GBA hat mit seiner Hilfsmittel-Richtlinie einen Anspruch von gesetzlich versicherten Patienten auf Sicherheitsprodukte formuliert. Wenn eine versicherte Person nicht in der Lage ist, das Hilfsmittel eigenständig – beispielsweise für Infusions- oder Diabetes-Therapien – anzuwenden, und eine dritte Person übernimmt dies, hat der Versicherte zukünftig das Recht, Sicherheitsprodukte einsetzen zu lassen. Damit sollen medizinisches Personal und Privatpersonen in der häuslichen Pflege vor Infektionen durch mögliche Stichverletzungen geschützt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die versorgende Person Fachpersonal eines Pflegeheims, eines Pflegedienstes oder ein Angehöriger ist, der die Versorgung übernimmt.
Ärzten ist es damit erlaubt, Sicherheitskanülen zukünftig budgetfrei auf den Namen des Patienten zu verordnen.
Die neue Hilfsmittelrichtlinie ist seit dem 15. Februar gültig. Sie gilt für folgende Tätigkeiten: Blutentnahme zur Gewinnung von Kapillarblut, subkutane Injektionen und Infusionen, perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion, das Setzen eines subkutanen Sensors oder damit vergleichbare Tätigkeiten.
Braun bietet bereits seit Jahren Sicherheitsprodukte an, um Stich- und Schnittverletzungen zu vermeiden. Dazu gehören folgende Produkte:
- Sicherheits-Einmallanzette zur Kapillarblutentnahme Solofix Safety,
- Portkanüle Surecan Safety II,
- Sicherheits-Injektionskanüle Sterican Safety,
- Sicherheits-Venenverweilkanüle mit Zuspritzmöglichkeit Vasofix Safety,
- Sicherheits-Venenverweilkanüle ohne Zuspritzmöglichkeit Introcan Safety / Introcan Safety–W,
- Sicherheits-Venenverweilkanüle ohne Zuspritzmöglichkeit mit integriertem Septum Introcan Safety 3
- und Sicherheits-Venenpunktionsbesteck Venofix Safety
Weitere Informationen zu den Sicherheitsprodukten von B. Braun erhalten Sie hier.
Informationen zu B. Braun finden Sie unter www.bbraun.de
[1] § 6b der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung.
[2] https://www.g–ba.de/downloads/62–492–2042/HilfsM–RL_2019–11–22_iK_2020–02–15.pdf
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