In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war die Frau als ehrenamtliches Mitglied in einem gemeinnützigen Tierschutzverein tätig. Nachdem sie streunende Katzen gefüttert hatte, hatte sie einen Verkehrsunfall. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Füttern der Katzen sei nicht über das hinausgegangen, was ehrenamtlich von einem Mitglied zu erwarten sei.
Die Klage der Frau scheiterte. Sie stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Sozialgericht. Die Klägerin habe keine abhängige Beschäftigung ausgeübt, die den Versicherungsschutz begründen würde. Auch habe sie keinen solchen Schutz als so genannte „Wie-Beschäftigte“ gehabt. Zwar umfasse der Schutz auch solche Personen, die wegen ihres fremdnützigen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen wie abhängig Beschäftigte tätig werden. Dafür müsse die Tätigkeit aber in ihrer Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung gleichkommen. Beim Katzenfüttern fehle es jedoch an einer entsprechenden „Arbeitnehmerähnlichkeit“. Das Füttern sei eine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Tierschutzverein sei nicht als Arbeitgeber aufgetreten. Der Verein habe auch lediglich das Futter bezahlt, aber kein Gehalt und keine Aufwandsentschädigung. Es habe sich vielmehr um eine unversicherte Freizeitbeschäftigung gehandelt, die die Frau aufgrund ihrer Tierliebe ausgeübt habe.
Letztlich hatte sie ihre Pflicht als Vereinsmitglied erfüllt. Für solche Tätigkeiten kann der Verein eine entsprechende Versicherung abschließen, so die DAV-Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte. Eine Vergleichbarkeit der Katzenfütterung zum grundsätzlich versicherten Ausführen von Hunden aus Tierheimen im Rahmen einer Tierpatenschaft verneinte das Sozialgericht ausdrücklich.
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