Lockerung Insolvenzrecht: Die Aussetzung der Antragspflicht kann corona-krisengeschüttelten Firmen helfen

Der Bundestag hat am 25.03.2020 den Entwurf eines „Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG)“ beschlossen. Das Gesetz soll zeitnah vom Bundesrat verabschiedet werden und sehr kurzfristig in Kraft treten. Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) und seine Experten im Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung halten es zum jetzigen Zeitpunkt für richtig und wichtig, die Insolvenzantragspflicht für von den Corona-Auswirkungen betroffenen Firmen auszusetzen. Burkhard Jung, Vorsitzender BDU-Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung: „Für die Unternehmer stellt diese Möglichkeit einen entscheidenden Schritt in Richtung Unternehmenserhalt dar, da sie keinen Insolvenzantrag stellen müssen, wenn die Insolvenzreife aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Krise eintritt und wenn die Aussicht besteht, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit behoben werden kann.“ Auch die im Gesetzentwurf geplanten weitgehenden Haftungserleichterungen für die Geschäftsführung und die mit dem Unternehmen verbundenen Gläubiger sind aus Sicht des BDU sehr sinnvoll. Damit könnten Finanzierungen in der Corona-Krise leichter gewährt werden.

Allerdings, so der BDU-Sanierungsexperte Jung, bleibe eine entscheidende Frage bislang im Gesetzentwurf noch offen: Wodurch sind corona-bedingte Krisenunternehmen definiert und woran wird die Aussicht festgemacht, dass diese ihre Zahlungsfähigkeit wiederherstellen können? „Allein die gesetzlich geregelte Vermutung, dass, wenn am 31.12.2019 Zahlungsfähigkeit bestand, beide Bedingungen bejaht werden könnten, reicht sicher nicht aus. Im Nachhinein ist dies unter Umständen leicht widerlegbar und Rechtsstreitigkeiten sind damit vorprogrammiert. Das schützt weder Geschäftsführer noch Stakeholder.“

Aus Sicht der Sanierungsexperten im BDU gelte es daher, schnell verlässliche und von allen Seiten akzeptierte sowie leicht umsetzbare Prüfungsmechanismen zu erarbeiten. Die folgenden Fragen sollten dabei als Leitlinien genutzt werden:

 Liegt ein Corona-Fall vor?

– Wie sah die Unternehmensplanung vor Corona aus?
– Wie sieht die Unternehmensplanung mit Corona aus?

Bestehen Aussichten auf Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit?

– Wie hoch ist der Liquiditätsbedarf?
– Was sagen Förder- oder Hausbanken?
– Ist nach Überstehen der Krise die Kapitaldienstfähigkeit gegeben?

All das müsse nun unter großem Zeitdruck und vor dem Hintergrund eines nach wie vor nicht final einschätzbaren Krisenverlaufs erarbeitet werden. Daher empfiehlt der BDU den Maßstab der Wahrscheinlichkeit, der gerade an die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit gelegt wird, nicht zu hoch anzusetzen. Das Kriterium der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ aus einem eher aufwändigen IDW S6-Sanierunsgutachten solle keinesfalls angewendet werden.

Zusätzlich müsse konkretisiert werden, was für den Gesetzgeber ein „Ordnungsgemäßer Geschäftsgang“ in Zeiten von Corona bedeute. Denn: Nur im Rahmen eines solchen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs sind gemäß Gesetzentwurf geleistete Zahlungen für die handelnden Organe ungefährlich. Jung: „Viele Unternehmen leben zurzeit von der Hand in den Mund. Wir brauchen daher schnell einen angemessenen Maßstab des Gesetzgebers, der hier klare Regeln vorgibt.“

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