Gravierender Interessenkonflikt des Verlegers
Die BERLINER ZEITUNG wurde aufgrund eines schweren Verstoßes gegen die Grundsätze zur Trennung von Tätigkeiten (Ziffer 6 des Pressekodex) gerügt. Der Verleger der Zeitung hatte bei der Redaktion die Berichterstattung über den Börsengang eines Unternehmens angeregt, an dem er über ein weiteres Unternehmen selbst beteiligt war. Die Redaktion hatte nach eigener Aussage diese Anregung in Artikeln auf der Titelseite der Printausgabe unter der Überschrift „Ostdeutsche Erfolgsstory in der Medizin“ sowie online unter dem Titel: „Biotech: Centogene gibt Debüt an der New Yorker Börse“ umgesetzt, ohne ein mögliches Eigeninteresse des Verlegers zu prüfen. Im Ergebnis veröffentlichte sie die Berichte, ohne den gravierenden Interessenkonflikt des Verlegers offenzulegen.
Auf Glücksspiel-Angebote verlinkt
Gerügt wegen einer Verletzung der Ziffern 7 und 11 des Pressekodex wurde die Online-Ausgabe von MÄDCHEN. Die Redaktion hatte in einem Beitrag unter der Überschrift „Worauf stehen Jungs bei Mädchen? Die 5 Top Eigenschaften, auf die alle Jungen stehen!“ Affiliate-Links zu Glücksspiel-Angeboten veröffentlicht. Der Presserat sah darin eine unzureichende Kennzeichnung von Werbung nach Richtlinie 7.1 des Pressekodex, da die Verlinkungen nicht als Werbung erkennbar waren. Noch schwerwiegender war nach Ansicht des Beschwerdeausschusses allerdings der Verstoß gegen den Jugendschutz nach Ziffer 11. Es ist mit den presseethischen Grundsätzen nicht vereinbar, in einem redaktionellen Angebot, das sich in erster Linie an Jugendliche richtet, für Glücksspiele zu werben.
Berichterstattung als Gegenleistung missbraucht
Das Magazin GRAZIA bot einem Unternehmen an, einen redaktionellen Beitrag über dessen Produkte zu veröffentlichen und diesen über die Social-Media-Kanäle der Zeitschrift zu pu-shen – und zwar als Ausgleich für eine Geldforderung. Das Unternehmen hatte der Redaktion Modeartikel zugesandt. Die Ware war dort teilweise verloren gegangen, woraufhin das Unter-nehmen Bezahlung forderte. Mit der angebotenen Berichterstattung wollte die Redaktion eine Bezahlung der Ware ersetzen. Der Presserat stellte in diesem Zusammenhang klar, dass re-daktionelle Berichterstattung frei von jeglichen Gegenleistungen erfolgen muss. Bei einer Veröffentlichung dürfen ausschließlich publizistische Erwägungen eine Rolle spielen. In dem Angebot sah der Presserat einen groben Verstoß gegen die in Ziffer 7 festgehaltene klare Trennung von Redaktion und Werbung.
Wiederholte Schleichwerbung für Arzneimittel
Die HÖRZU wurde wegen Verstößen gegen das Schleichwerbeverbot nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 des Pressekodex gerügt. Das Fernsehmagazin hatte in mehreren Artikeln zu Gesundheitsthemen jeweils ein konkretes Präparat genannt, ohne dass hierfür ein ausreichendes Leserinteresse, z.B. aufgrund eines Alleinstellungsmerkmals, aus dem Artikel hervorging. Die HÖRZU war bereits in der Vergangenheit vom Presserat für diese Praxis gerügt worden.
Statistik
Die Ergebnisse: 4 öffentliche Rügen, 9 Missbilligungen und 8 Hinweise. 14 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, eine wurde vertagt.
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