Vertragsstreitigkeiten werden häufig vor Gericht ausgetragen.
Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher gegen einen bestimmten Vertragsteil klagt, muss von Amts wegen auch weitere Teile des Vertrages prüfen. Der im Zivilrecht übliche Beibringungsgrundsatz gilt hier nicht.
So jedenfalls des höchste Europäische Gericht (Rechtssache C-511/17).
Dies betrifft allerdings nur die Vertragsklauseln, die mit dem streitgegenständlichen Rechtsstreit zusammenhängen.
Dies dann aber auch für den Fall, dass sie vom Verbraucher nicht angefochten worden sind.
In solchen Fällen muss das zuständige Gericht von sich aus weitere Sachverhaltsinformationen bei den Parteien einholen.
Anlass der Entscheidung war ein Fall aus Ungarn, bei dem eine Frau im Jahre 2007 einen Hypothekendarlehensvertrag mit der Unicredit Bank Hungary abschloss.
Die Darlehensnehmerin und Klägerin erhob später Klage vor einem ungarischen Gericht, um rückwirkend bestimmte Klauseln des Vertrages nach EU-Recht für unwirksam erklärten zu lassen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, steht Ihnen als Interessenvertreter in allgemeinen zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie im Bank- und Arbeitsrecht bundesweit – auch im Rahmen von Klagen – zur Verfügung.
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