So wurden z.B. für alle Azubis, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, Mindestausbildungsvergütungen festgelegt. Betroffen sind hiervon alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Zudem wurden mit der Neuregelung Erwachsene und jugendliche Auszubildende bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gleichgestellt. Die IHK-Organisation hatte sich insbesondere auch für Entlastungen des Ehrenamtes eingesetzt – z.B. bei der Freistellung für Prüfungszeiten. Dies ist mit der Neuregelung nun erreicht.
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