Arbeitsmarkt: Wer Fachkräfte im Ausland sucht

Zwei neue Gesetze, die Unternehmen die Beschäftigung von Arbeitskräften aus Drittstaaten deutlich erleichtern, treten am 1. Januar 2020 in Kraft: das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung.

Bislang war es nur Akademikern und Fachkräften mit Vorrangprüfung aus Drittstaaten möglich, in Deutschland zu arbeiten. Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen Arbeitgeber auch Nicht-Akademiker aus Nicht-EU-Staaten anstellen können. Nach dem neuen Gesetz sind Fachkräfte Personen,

  • die eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsausbildung besitzen oder
  • die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen ausländischen Hochschulabschluss haben, der mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.

Wer kommen und wer bleiben darf

Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob der Abschluss des Ausländers gleichwertig ist. Damit soll auch der Zuzug von Nicht- oder Niedrigqualifizierten kontrolliert werden. Eine Ausnahme gibt es: IT-Experten. Sie dürfen ohne formalen Qualifikationsnachweis einwandern, sofern sie über eine Berufserfahrung von drei Jahren verfügen und mindestens 4.020 Euro im Monat verdienen. Eine Verschärfung droht Beschäftigungswilligen ab einem Lebensalter von 45 Jahren. Sie müssen ein Mindestgehalt oder ihre soziale Absicherung nachweisen. Gelockert wurden hingegen die Voraussetzungen für Ausbildungswillige. Können sie ihre Fach- oder Hochschulreife nachweisen, die zu einem Studium berechtigt, können sie eine Ausbildung anfangen.

Neben den Erleichterungen für Fachkräfte aus Drittstaaten enthält das Gesetzespaket Änderungen für Geduldete; auch darauf hat die Wirtschaft gedrängt. „Wie sich die neuen Gesetze in der Praxis bewähren, wird sich zeigen. Vor allem bei der Anerkennung von Berufen sehen wir noch Handlungsbedarf“, sagt Stefan Haban, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg. Warum? Es gibt landes- und bundesweit verschiedene Stellen, die Fragen zur Anerkennung von Qualifikationen und Berufsabschlüssen prüfen. Mit diesem Vorgehen drohen unterschiedliche Bewertungen gleichwertiger Sachverhalte. Das wird zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen.

Ein Hintertürchen bleibt offen

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz gibt der Gesetzgeber die Vorrangprüfung auf. Sie sollte Nachteile für den deutschen Arbeitsmarkt verhindern. Für Arbeitgeber hieß das bislang, dass sie eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde brauchten, bevor sie Asylbewerber oder Geduldete einstellen konnten. „Der Gesetzgeber lässt sich allerdings ein Hintertürchen offen. Nur solange die gute Lage am Arbeitsmarkt andauert, entfällt die Vorrangprüfung. Ändert sich die Beschäftigungslage, kann er sie jederzeit wieder einführen“, sagt Ecovis-Experte Haban.

Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

Grundsätzlich sollen Betriebe Menschen mit Fluchthintergrund beschäftigen können, wenn es ihr Aufenthaltsstatus erlaubt. Der Gesetzgeber gibt Unternehmern dabei jetzt klare Kriterien vor. Die Betriebe bekommen so Planungssicherheit vor allem für diejenigen, die sie schon lange beschäftigen und die aufgrund ihrer Sprachkenntnisse und Gesetzestreue gut integriert sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die neue Beschäftigungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis münden. Zudem weitet der Gesetzgeber die bereits bestehende Ausbildungsduldung auf staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Heilberufe aus.

Stefan Haban, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg

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