- Nicht nur gut sehen, sondern auch gut gesehen werden
- Bei Nebel und Dämmerung ist Tagfahrlicht unzureichend
- Vorsicht Falle: Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments
Aus gegebenem Anlass weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) darauf hin, dass es in Herbst und Winter vielfach nicht genügt allein mit Tagfahrlicht unterwegs zu sein. Denn weil beim Tagfahrlicht die Rückleuchten ausbleiben, ist das Fahrzeug bei Nebel, Regen oder in der Dämmerung für den nachfolgenden Verkehr nur sehr schwer zu erkennen. Zwar verfügen immer mehr Fahrzeuge über eine Licht-Automatik, die das Fahrlicht bei Dunkelheit oder Regen selbsttätig aktiviert, beeinträchtigen jedoch tagsüber Nieselregen oder Nebel die Sicht, reagiert die Automatik in der Regel nicht. Grund: Die lichtempfindliche Fotozelle des Systems reagiert allein auf Helligkeit, die Trübung der Sicht kann sie hingegen nicht wahrnehmen.
In diesem Zusammenhang kann sich die Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments im Armaturenbrett, mit der eine Reihe aktueller Fahrzeugmodelle werksseitig ausgerüstet sind, als „Falle“ erweisen. Zumal dann, wenn das Tagfahrlicht dem Autofahrer vorgaukelt das Fahrlicht sei eingeschaltet. Dann geht es mit schwacher Beleuchtung vorn und am Heck gänzlich unbeleuchtetem Fahrzeug hinein in die Nacht – verbunden mit einem erheblichen Unfallrisiko.
AvD-Tipp: Autofahrer sollten daher ganz bewusst auf die Anzeigen im Kombiinstrument schauen und sich vergewissern, ob die grüne Kontrollleuchte der Lichtanlage eingeschaltet ist. Nur dann kann der Fahrzeugführer sicher sein, dass er gut sieht und vor allem gut gesehen wird.
Darüber hinaus gibt es auch Beleuchtungseinrichtungen am Auto, die nur unter definierten Bedingungen genutzt werden dürfen. So ist das Einschalten der Nebelschlussleuchte erst ab einer Sichtweite unter 50 m (Abstand zwischen den Leitbarken an Überlandstraßen) erlaubt. Gleichzeitig schreibt die StVO bei derartigen Sichtverhältnissen auch eine Reduzierung des Tempos auf 50 km/h vor. Folglich darf mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Bei den nach vorne strahlenden Nebenscheinwerfern sind die gesetzlichen Vorgaben weniger streng. Sie dürfen aktiviert werden, wenn eine grundsätzliche Sichtbehinderung vorliegt, etwa bei Regen, Schneefall oder eben bei Nebel.
Auch der Einsatz des Fernlichts ist nicht frei von Vorschriften. Die weitreichenden Scheinwerfer bei Gegenverkehr oder vorausfahrenden Verkehrsteilnehmern zu deaktivieren, gehört nicht nur zum guten Ton, sondern ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch so festgelegt. „Finger weg vom Fernlicht“, heißt es auch auf allen Straßen, die über eine durchgehende Beleuchtung verfügen, egal ob innerorts oder außerorts. Eine Pflicht das Fernlicht bei bestimmten Sicht- oder Straßenverhältnissen einzuschalten besteht nicht – kommt es jedoch zu einem Unfall, der mit eingeschaltetem Fernlicht zu verhindern gewesen wäre, muss sich der Autofahrer dies als Mitverschulden anrechnen lassen.
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