In einem beispielhaften Fall hatte ein Zwölfjähriger eine Scheune in Brand gesteckt. Das Feuerzeug hatte er aus dem geöffneten Schmuckkasten der Mutter genommen. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass bei einem normal entwickelten Kind dieses Alters von den Eltern nicht verlangt werden konnte, Streichhölzer und Feuerzeuge zu jeder Zeit – auch ganz kurzfristig – völlig unerreichbar zu verwahren. Eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht sei der Mutter daher nicht vorzuwerfen (Az.: VI ZR 117/92). Die ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Schaden, den sie anderen zufügen, nicht verantwortlich sind. Je älter und somit einsichtsfähiger ein Kind ist, desto eher haftet es selbst.
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