Der Kostenvoranschlag darf nichts kosten
Ob eine Autoreparatur ansteht, das Dach neu gedeckt werden muss oder das Bad einer Renovierung harrt: Als erstes sollten Sie als Auftraggeber vom Handwerker einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Aus diesem sollte hervorgehen, welche Arbeiten durchgeführt werden sollen und was sie kosten. Der veranschlagte Preis soll den Auftraggeber zu einem Preisvergleich befähigen. Dabei darf der Kostenvoranschlag selbst nicht in Rechnung gestellt werden, denn das triebe den Gesamtpreis in die Höhe und würde einen Vergleich erschweren. Ein Kostenvoranschlag – vom Gesetz "Kostenanschlag" genannt – ist daher in der Regel kostenlos, wenn mit dem Handwerker nichts anderes vereinbart ist. Verlangt der Handwerker eine Vergütung für den erstellten Kostenvoranschlag, muss er dies mit dem potenziellen Auftraggeber in einem eigenständigen Vertrag vereinbaren. Der schlichte Verweis des Handwerkers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht dafür nicht aus (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 57/05).
Wie weit darf eine Rechnung vom Kostenvoranschlag abweichen?
Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn Sie dies bei Erstellung des Auftrags mit dem Handwerker vereinbart haben. Dann handelt es sich im strengen Sinne allerdings nicht mehr um einen Kostenvoranschlag, sondern um eine Festpreisvereinbarung. Ansonsten nennt der Voranschlag nur die ungefähr zu erwartenden Kosten für die Arbeit und das Material. Das bedeutet allerdings nicht, dass er grenzenlos überschritten werden darf, so die ARAG Experten. Eine „unwesentliche“ Überschreitung des Kostenvoranschlages müssen Sie als Auftraggeber zwar akzeptieren. Handelt es sich allerdings um eine „wesentliche“ Überschreitung, ist der Auftrag hinfällig. Das Problem: Was ist „unwesentlich“, was „wesentlich“? Die Grenze hat sich bei den Gerichten zwischen zehn und 20 Prozent eingependelt und ist auch abhängig von der Höhe der Gesamtkosten. Wird diese Grenze überschritten, muss der Handwerker Sie rechtzeitig informieren. Dann haben Sie die Wahl, ob der Auftrag zum höheren Preis durchgeführt werden soll oder nicht. Falls nicht, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen. Die bis dato erbrachten Leistungen des Handwerkers müssen Sie allerdings bezahlen.
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