Diebstahl aus dem Auto – Versicherungsschutz greift nur bedingt

Wenn Gegenstände aus dem Fahrzeug gestohlen werden, greift im Normalfall die Hausratversicherung. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es dafür Aufbruchspuren am – vorher verschlossenen – Fahrzeug geben muss. Und genau hier ist das Problem: Heutzutage können die meisten Autos mit der so genannten „Keyless-Go“-Funktion auch ohne Schlüssel geöffnet und gestartet werden. Das Funksignal des Schlüssels genügt. Entfernt sich der Fahrer vom Wagen, bricht das Signal ab. An dieser Stelle kommen technikaffine Diebe mit Geräten zum Einsatz, die diese Funkwellen verlängern. Diese Art des Diebstahls – eine sogenannte "Relay-Attack" – hinterlässt keine Aufbruchspuren. Demzufolge muss die Hausratversicherung laut einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main nur dann für gestohlene Gegenstände aufkommen, wenn der Halter beweisen kann, dass das Auto tatsächlich verschlossen war und durch eine "Relay Attack" geöffnet wurde.  Anders beim „Jamming“: Hier muss die Versicherung grundsätzlich nicht zahlen. Dabei blockiert ein Sender das Funksignal des Schlüssels, so dass das Fahrzeug gar nicht erst abgeschlossen wird. Damit fehlt hier von vorneherein die Voraussetzung für den Versicherungsschutz (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 32 C 2803/18 (27)).

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