Nach Auskunft der ARAG Experten mit Hinweis auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf ein Arbeitgeber den Urlaub während der Elternzeit des Arbeitnehmers für jeden Monat um ein Zwölftel kürzen. Voraussetzung: Er muss eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. In einem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin das Nachsehen und musste eine anteilige Kürzung ihrer Urlaubstage aus der Elternzeit hinnehmen. Nach knapp drei Jahren durchgängiger Elternzeit war sie in ihren Job zurückgekehrt, kündigte ihn aber nach nur drei Monaten. Für die Kündigungsfrist von drei Monaten beanspruchte sie Urlaub und machte dafür unter anderem Urlaubsansprüche aus der Elternzeit geltend. Ihr Chef verweigerte ihr daraufhin schriftlich unter Hinweis auf § 17 BEEG den vollen Anspruch und durfte anteilig kürzen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 362/18).
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