Wer spendet, darf den Betrag von der Einkommenssteuer abziehen. So weit so gut. Doch wie sieht es aus, wenn man Geld geschenkt bekommt, viel Geld, aber nur mit der Auflage, davon etwas zu spenden? Senkt auch diese vertraglich auferlegte Spende die Steuerlast? Nach Auskunft der ARAG Experten ist dies zumindest für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Nämlich dann, wenn man steuerlich zusammenveranlagt ist und es einen Schenkungsvertrag mit der Auflage gibt, einen festgelegten Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein zu spenden. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Frau von ihrem verstorbenen Ehemann kurz vor dessen Tod 400.000 Euro geschenkt bekam. Davon sollte sie laut Schenkungsvertrag 130.000 Euro spenden. Das tat sie und bekam von den beschenkten Vereinen Spendenbescheinigungen. Das Finanzamt wollte ihr trotzdem keinen steuerlichen Abzug gewähren. Die Begründung: Sie habe nicht freiwillig gespendet. Doch das sahen die Richter des Bundesfinanzhofes anders: Auch wenn es eine rechtliche Verpflichtung zur Spende gab, kann man der Frau nicht absprechen, diese freiwillig übernommen und daher im steuerrechtlichen Sinne gespendet zu haben. Daher musste ihr das Finanzamt am Ende den Spendenabzug gewähren (Bundesfinanzhof, Az.: X R 6/17). Übrigens: Nach Angaben der ARAG Experten bleiben bei Schenkungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zurzeit 500.000 Euro steuerbefreit.
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