Hänel war im November 2017 in erster Instanz vom Amtsgericht Gießen zu 6000 Euro Geldstrafe verurteilt worden, weil sie auf ihrer Webseite Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen zur Verfügung gestellt hatte. Damals sah das Gericht darin einen Verstoß gegen Paragraf 219a Strafgesetzbuch, der in seiner alten Fassung Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt.
Das Frankfurter Oberlandesgericht hat seinen Beschluss mit der Änderung des Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches zum 29. März 2019 begründet. Der Fall muss nun vor dem Landgericht Gießen neu verhandelt werden, da es sich nicht ausschließen lasse, „dass das neue Recht zu einer für die Angeklagte günstigeren Bewertung führt", heißt es in der Begründung.
Bereits im Januar hatte Ärztekammerpräsident Pinkowski die geplante Neufassung des Paragrafen 219a StGB zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch als gelungenen Kompromiss begrüßt.
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