Welche Führerscheine sind betroffen?
Die EU-Richtlinie 2006/126/EG schreibt den Umtausch alter Führerscheine bis spätestens 19.01.2033 vor. Es ist also noch ein bisschen Zeit. Konkret geht es beim Umtausch alter Führerscheine um ca. 15 Millionen Papier-Führerscheine, die bis 1998 ausgestellt wurden, sowie um ca. 28 Millionen Scheckkartenführerscheine, die von 1999 bis zum 18.01.2013 ausgegeben wurden.
Wann wird mein Führerschein umgetauscht?
Der Umtausch kann nur persönlich beantragt werden. Daher muss mit erheblichen Wartezeiten gerechnet werden. Diese sollen durch das geplante Stufenmodell möglichst gering gehalten werden. Bei älteren „Lappen“ aus Papier – grau und rosa – ist für den Austausch das Geburtsjahr des Fahrers entscheidend, bei den Plastik-Führerscheinen im Scheckkartenformat das Ausstellungsjahr. ARAG Experten geben einen Überblick:
1. Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, werden nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers befristet:
geboren Fristablauf
Vor 1956 – 19.01.2033
1953 – 1958 – 19.01.2022
1959 – 1964 – 19.01.2023
1965 – 1970 – 19.01.2024
1971 oder später – 19.01.2025
Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind von einem vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten. Ist dies allerdings dann der Fall, benötigen auch die älteren Herrschaften einen neuen Führerschein.
2. Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind, werden nach Ausstellungsjahr befristet:
ausgestellt Fristablauf
1999 – 2001 – 19.01.2026
2002 – 2004 – 19.01.2027
2005 – 2007 – 19.01.2028
2008 – 19.01.2029
2009 – 19.01.2030
2010 – 19.01.2031
2011 – 19.01.2032
2012 – 18.1.2013 – 19.01.2033
Der neue EU-Führerschein ist nur 15 Jahre gültig! Doch ARAG Experten beruhigen: Die Gültigkeit bezieht sich nur auf das Dokument. Die Fahrerlaubnis bleibt weiterhin gültig! Eine nochmalige Prüfung oder ein Gesundheitszeugnis sind nicht nötig.
Kommen Kosten auf mich zu?
Leider ja! Den Führerschein-Umtausch muss man – wie schon erwähnt – persönlich in der Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes durchführen. Man braucht dazu den Personalausweis oder Reisepass und selbstverständlich den Führerschein, der umgetauscht werden soll. Die Kosten werden voraussichtlich um 25 Euro betragen.
Sind bei Nicht-Umtausch Bußgelder geplant?
Ja, aber die halten sich laut ARAG Experten im Rahmen. Denn mit einem alten Pkw- oder Motorradführerschein herumzufahren, ist – anders als bei Lkw- und Bus-Führerscheinen – keine Straftat. Wer nach Ablauf der Umtauschfrist mit einem alten Führerschein erwischt wird, dem droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.
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