Kindergeld & Co.: So hilft Vater Staat

Der Internationale Tag der Familie ist ein offizieller Gedenktag der Vereinten Nationen. Er findet jährlich am 15. Mai statt. Anlass genug, über finanzielle Hilfen für Familien zu reden. Denn Vater Staat zahlt für ein neugeborenes Kind mindestens 18 Jahre lang Kindergeld – unter Umständen auch länger. Das Kindergeld ist nicht üppig, aber immerhin eine finanzielle Zuwendung, mit der die Eltern monatlich rechnen können. Es gibt aber noch eine ganze Reihe anderer staatlicher und steuerlicher Hilfen, die Eltern bei Bedarf erhalten. ARAG Experten nennen die wichtigsten Fakten rund um Kindergeld, Kinderfreibetrag & Co.

Wer bekommt Kindergeld?

Kindergeld können in der Regel die Eltern beantragen. Als Eltern gelten in diesem Zusammenhang nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiv- oder Stiefeltern. Lebt das Kind bei den Groß- oder Pflegeeltern, können auch sie Kindergeld erhalten. Ausgezahlt wird es immer nur an einen Berechtigten. Zum 1. Juli 2019 wird das Kindergeld erhöht: Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern nun jeweils 204 Euro im Monat, für das dritte Kind 210 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind gibt es monatlich 235 Euro. Kindergeld erhalten Eltern für ihren Nachwuchs bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder ohne Arbeitsplatz bis zum 21. und für Kinder in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Bei Letzteren kann der Anspruch aber unter Umständen entfallen, wenn sie nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Für Kinder, die wegen einer Behinderung nicht selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten können, gilt die Zuwendung unbegrenzt.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander gekoppelt, um den Grundbedarf der Kinder einer Familie zu decken. Dabei gilt: Entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag, beides zusammen ist nicht möglich. Der Kinderfreibetrag wird anders als das Kindergeld nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt. Ob die Kindergeldzahlungen oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung. Nur wenn der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag die Höhe des Kindergeldes übersteigt, gewährt das Finanzamt diesen. Bei Verheirateten ergibt sich ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 64.000 Euro ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld, bei Alleinstehenden ab ca. 34.000 Euro.

Wichtig: Das Kindergeld wird vom Finanzamt in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet – egal, ob man es erhalten hat oder nicht. Daher ist es wichtig, dass ein Kindergeldantrag gestellt wird, auch wenn man von vorneherein weiß, dass der Kinderfreibetrag sich günstiger auswirkt.

Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen

Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Zuschlag von maximal 170 Euro monatlich pro Kind soll zusammen mit dem Kindergeld den durchschnittlichen Bedarf von Kindern decken. Für den Wohnbedarf kann zusätzlich Wohngeld beantragt werden. Außerdem können Geld- und Sachleistungen für Bildung und Teilhabe gewährt werden. Der Kinderzuschlag wird nicht an Empfänger von Arbeitslosengeld II gezahlt. Das Einkommen der Eltern muss mindestens 900 Euro brutto für Paare, für Alleinerziehende 600 Euro betragen. Es darf außerdem nicht über der individuell berechneten Höchstgrenze liegen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Kinderzuschlag schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden muss.

Entlastungsbetrag: Steuervorteil für Alleinerziehende

Mit dem Entlastungsbetrag schafft der Staat eine zusätzliche steuerliche Erleichterung für Alleinerziehende. Diese ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft: Nur der Elternteil, der das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält, kann den Entlastungsbetrag erhalten. Das Kind muss ausschließlich in der Wohnung des Elternteils gemeldet sein, der das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält. Der Alleinerziehende darf nicht mit anderen Erwachsenen in einer Lebens- oder Hausgemeinschaft wohnen. Ausnahme ist das eigene volljährige Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht. In der Anlage Kind der Steuererklärung muss die Steueridentifikationsnummer des Kindes angegeben werden. Der Entlastungsbetrag liegt bei 1.908 Euro pro Jahr für das erste Kind und steigt um 240 Euro für jedes weitere. Er verringert das zu versteuernde Einkommen des berechtigten Elternteils.

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