Eine Frau, die nach ihrer Scheidung die Herausgabe eines vorehelich angeschafften Hundes verlangt hatte, ist vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gescheitert. Maßgeblich sei die Vorschrift für Haushaltsgegenstände. Die Frau habe aber kein Miteigentum an dem Hund beweisen können. Einen Anspruch auf Umgangsrecht mit dem Hund habe die Frau ebenfalls nicht. Ein solches Recht gebe es nicht, entschied laut ARAG das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 16.04.2019 (Az.: 18 UF 57/19).
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