Das Vermieterpfandrecht – wenn der Vermieter nicht zahlt

Wenn der Mieter die vereinbarte Miete oder die Mietnebenkosten nicht begleicht, hat der Gesetzgeber zum Schutz des Vermieters das Pfandrecht installiert. Bestimmte Gegenstände aus dem Besitz des Vermieters kann der Mieter dann pfänden lassen und den Erlös aus dem Verkauf zum Ausgleich der Schulden verwenden. Was der Vermieter dabei beachten muss, lesen Sie hier.

Kommunikation zuerst!

Schuldet der Mieter Geld, lohnt es sich für den Vermieter, zunächst einmal das Gespräch mit dem Mieter zu suchen – wenn dieser das nicht von selbst tut. Zeigt die offene Kommunikation keine Wirkung oder bleibt der Mieter trotz anders lautender Zusage den Geldbetrag weiter schuldig, sollte der Vermieter ein Mahnverfahren einleiten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Was genau darf gepfändet werden?

Hat der Mieter bei Einzug eine Kaution gestellt, ist der Vermieter gesetzlich dazu angehalten, sich zunächst aus dieser zu bedienen, um die Schulden des Mieters auszugleichen.

Reicht dieser Betrag nicht aus, um die Schulden zu decken, muss der Vermieter sich an das zuständige Gericht wenden, um einen so genannten Vollstreckungstitel zu erlangen. Keinesfalls darf er ohne Erlaubnis die Wohnung des Vermieters betreten, um etwa pfändungsfähige Gegenstände ausfindig zu machen oder gar aus der Wohnung zu entfernen.

Worauf genau bezieht sich das Vermieterpfandrecht?

  • Das Vermieterpfandrecht bezieht sich ausschließlich auf Schulden aus nicht gezahlter Miete bzw. nicht gezahlten Mietnebenkosten sowie auf Schadenersatzansprüche (z.B. bei nicht geleisteten Schönheitsreparaturen) oder Kündigungs- und Räumungskosten bezüglich der Mietsache.
  • Das Vermieterpfandrecht deckt ausschließlich Forderungen ab, die unmittelbar das Mietverhältnis betreffen. Hat der Vermieter dem Mieter beispielsweise privat Geld geliehen, kann darauf kein Pfandrecht angewendet werden.
  • Gepfändet werden können vom Mieter eingebrachte, bewegliche Gegenstände, inklusive Bargeldbeträgen. Grundstücke und Immobilien unterliegen also nicht dem Pfandrecht.
  • Die pfändbaren Gegenstände müssen Eigentum des Mieters sein. Gemietete oder geleaste Gegenstände fallen deshalb nicht darunter. Sind beispielsweise die Raten einer Musikanlage noch nicht abgezahlt, befindet sich diese wegen Eigentumsvorbehalts (noch) nicht im Eigentum des Mieters.

Was darf nicht gepfändet werden?

Folgende Gegenstände sind beispielsweise vor einer Pfändung geschützt:

  • Gegenstände des grundsätzlichen Lebensbedarfs, wie zum Beispiel: Waschmaschine, Telefon, Fernseher, Bett, Kinderwagen, Kleidung, Kühlschrank
  • Gegenstände von geringem Wert, wie zum Beispiel Bücher, Fotoalben oder ein mäßig wertvoller Ehering
  • Lebens- und Heizmittel (Vorrat von 4 Wochen)
  • Arbeits- und Hilfsmittel, die der Mieter benötigt, um seine berufliche Tätigkeit fortzuführen
  • Wohnt in der Wohnung ein Untermieter, so ist dessen Besitz von der Pfändung ausgenommen

Ablauf der Pfändung

Zunächst muss ein vom Gericht bestellter Gerichtsvollzieher eine Liste der pfändbaren Gegenstände erstellen. Sind diese gepfändet, müssen die gepfändeten Gegenstände in einer öffentlichen Versteigerung angeboten werden. Diese Versteigerung kann schon vor Auszug des Mieters beginnen. Übersteigt die erlöste Summe aus der Versteigerung den Schuldbetrag, muss der Vermieter dem ehemaligen Mieter diesen Betrag auszahlen.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Eine Haftung ist somit ausgeschlossen.

Über die SmartMiete GmbH

Miet-Check.de ist die Informationsplattform für Mieter und Vermieter. Besucher erhalten Informationen zu Mietpreisen, Mietnebenkosten und Immobilienpreisen.

Die Mietpreis-Analyse liefert aussagekräftige Echtzeitwerte für Mietpreise in deutschen Städten und ist auch für kleine Orte ein idealer Anhaltspunkt für aktuelle Mietpreise. Die Analyse kann kostenlos erstellt werden und als PDF heruntergeladen werden.

Miet-Check.de gibt es bereits seit 2004 und kann somit auf einen großen Immobilien-"Datensatz" zugreifen

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

SmartMiete GmbH
Potsdamer Platz 10
10785 Berlin
Telefon: +49 (30) 255580277
http://www.miet-check.de/

Ansprechpartner:
Jochen Weingarth
Telefon: +49 (6205) 953663
E-Mail: jochen.weingarth@gmail.com
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel