"Die zukünftigen Herausforderungen in der Arbeitswelt sind groß: der Strukturwandel ist nicht zu Ende, ist es vermutlich nie. Globalisierung und Digitalisierung schreiten unaufhörlich weiter voran – ob politische Parteien oder Einzelne es wollen oder nicht."
Während vor 35 Jahren fast die Hälfte der Beschäftigten im industriellen Bereich tätig war, ist es heute nur noch ein Drittel. Und mit der sog. Künstlichen Intelligenz hat die Zukunft bereits begonnen. Die Fragen, die sich insbesondere auch für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte ergeben, hat nach unserer Erkenntnis noch niemand so richtig auf dem Zettel.
Für die betriebliche Mitbestimmung bei der sog. Künstlichen Intelligenz hat die AUB deshalb folgende Thesen aufgestellt:
1. Die Einführung sog. künstlicher Intelligenz in Unternehmen ist eine unternehmerische Entscheidung und damit nicht mitbestimmungspflichtig im engeren Sinne.
2. Sie ist natürlich eine Betriebsänderung i.S.d. §§ 111, 112 BetrVG, die unter die Nr. 4 und 5 fällt, nämlich "grundlegende Änderung der Betriebsorganisation oder "Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden", die wesentliche Nachteile für Teile der Belegschaft bringen. Deshalb ist rechtzeitig und umfassend mit dem Betriebsrat zu beraten.
3. Unternehmen tragen Verantwortung für die berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Die betriebliche Fort- und Weiterbildung muss deshalb ein einklagbarer Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers werden, sofern ein Mitarbeiter dies einfordert.
Der Betriebsrat muss in Zeiten der Digitalisierung mehr denn je eine Schutzfunktion wahrnehmen, ohne dass er dabei die Interessen des Arbeitgebers aus den Augen verlieren darf. Denn nur so können Arbeitsplätze erhalten werden."
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