Der betroffene Kollege des Angestellten zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war drei Wochen arbeitsunfähig. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses Vorfalls fristlos. Der Mann klagte gegen die Kündigung. Das Gericht entschied, dass unabhängig vom genauen Hergang ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vorliegt, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen gewesen sei. Bereits darin liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen könne, ist allgemein bekannt. Das gelte erst recht, wenn wie hier so damit hantiert werde, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit offen bleibt, ergänzen ARAG Experten (ArbG Krefeld, Az.: 2 Ca 2010/12).
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