BSG stellt geringere Anforderungen an den Unfallschutz von Abteilungsfeiern
Das BSG hat über die Klage einer Sozialversicherungsfachangestellten zu entscheiden, die bei der DRV in der Dienststelle Kassel arbeitet. Die Dienststelle umfasst circa 230 Mitarbeiter. Dort wurde beschlossen, dass auch 2010 wie in den Vorjahren die sachgebietsinterne Weihnachtsfeier stattfinden durfte. Die Feiern durften in den einzelnen Sachgebieten ab 12 Uhr anfangen und werden durch die Zeiterfassung erfasst. Der Büroleitung wurden die Termine vorab bekannt gegeben und die Mitarbeiter, die teilnahmen, erhielten eine Zeitgutschrift in Höhe von 10 Prozent der Wochenarbeitszeit. Zu einem Unfall kam es, als die Sachgebietsleiterin, nach einem feierlichen Kaffeetrinken bei einer Wanderung ausrutschte und sich dabei verletzte. Die Unfallkasse erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an.
Nach dem Urteil vom BSG, handelte es sich jedoch um einen Arbeitsunfall. Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII versichert.
Abteilungsfeiern sind nach der neueren Rechtsprechung unfallversichert
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Feiern einzelner Sachgebiete einvernehmlich und im Interesse der Behörden stattfinden. Das BSG hält im Gegensatz zur früheren gerichtlichen Praxis, nicht daran fest, dass die Teilnahme von der Unternehmensleitung erforderlich sei. Demzufolge sind Abteilungsfeiern auch dann unfallversichert, wenn die Unternehmensleitung nicht anwesend ist. Passieren während der Abteilungsfeiern Unfälle, so handelt es sich um Arbeitsunfälle.
Gemeinschaftsveranstaltungen, die im Betrieb stattfinden, sind unfallversichert, weil sie das Betriebsklima fördern und den Zusammenhalt im Team stärken. Dieser Zweck werde auch dann erreicht, wenn die Betriebsleitung oder Unternehmensleitung nicht persönlich anwesend sind. Nötig ist nur, dass die Feier allen Mitarbeitern offensteht und die Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt.
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