Die Finanzverwaltung hat jetzt bei einer Neuregelung eine Mindestgröße für die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht festgelegt. Danach sind Forstflächen über einem Hektar Größe generell als steuerverhaftetes Betriebsvermögen einzustufen. Das bedeutet, dass Verkaufsgewinne der Einkommensteuer unterliegen. Neben dem tatsächlichen Holzverkauf ist dann auch der Eigenverbrauch als Erlös zu versteuern. Darüber hinaus unterliegt jeglicher Waldverkauf der Besteuerung. Wird der Forstbetrieb komplett oder in Teilen verkauft, gelten dafür die Steuervorteile für Veräußerungsgewinne. Wird nur ein kleineres Waldgrundstück gehalten, führt das im Umkehrschluss nicht regelmäßig zur Annahme eines Forstbetriebs.
Finanzämter bleiben dran
Bei Anwendung der neuen Hektar-Grenze gibt es natürlich auch Sonderfälle. So führt eine Verringerung der Flächen unter einen Hektar nicht dazu, dass der Forstbetrieb nun dem steuerfreien Privatvermögen zugeordnet wird. Es entfällt lediglich die Gewinnerzielungsabsicht. Das hat zur Folge, dass der Fiskus darin einen Liebhabereibetrieb sieht. Doch auch hier stellen die Waldgrundstücke Betriebsvermögen dar, für die im Verkaufsfall Steuern zu zahlen sind. Ein weiterer Sonderfall sind die „Bauernwaldungen“. Bei Höfen, die neben landwirtschaftlichen Flächen auch über kleinere Waldflächen verfügen, die die Mindestgrenze nicht erreichen, zählen diese trotzdem zum Betriebsvermögen. „Auch wenn die Finanzverwaltung jetzt als Mindestgröße für Forstbetriebe einen Hektar festsetzt, gibt es steuerlich betrachtet viele Fallgestaltungen“, sagt Steuerberater Michael Galler von Ecovis in Rosenheim. „Gut zu wissen ist außerdem, dass die Finanzämter nach der klaren Grenzziehung die betroffenen Fälle jetzt aufarbeiten werden.“
Auf alle Fälle Umsatzsteuer
Unabhängig davon gilt, dass jeder Waldbesitzer auch bei geringen Flächen in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer ist. Denn er erzielt nachhaltig Umsätze, entweder aus Holzverkäufen oder durch Eigenverbrauch.
Michael Galler, Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim
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