Aufgrund der zunehmenden Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts nimmt die Zahl der „grenzüberschreitenden“ Fälle auch im notariellen Bereich stetig zu. Eine in Deutschland lebende Französin, die mit ihrem spanischen Ehemann über den Erwerb einer Eigentumswohnung, den Abschluss eines Ehevertrags oder die Errichtung eines Testaments nachdenkt, ist selbst in ländlicheren Gebieten kein Einzelfall mehr. Mit der ab August 2015 geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung und den Anfang Januar 2019 in Kraft tretenden Europäischen Güterrechtsverordnungen wurden für solche Sachverhalte neue Rahmenbedingungen geschaffen. Die Verordnungen regeln, welches nationale Recht bei Erbfällen bzw. Ehen oder Lebenspartnerschaften mit Auslandsbezug anwendbar ist. Unabhängig von der Nationalität des Verstorbenen gilt danach im Grundsatz nunmehr das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das anwendbare eheliche Güterrecht wird sich zudem künftig nicht mehr nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, sondern dem Recht des Staates bestimmen, in dem diese nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Sind sich die Beteiligten der geltenden Rechtslage nicht bewusst, kann dies zu Überraschungen und nicht gewollten Ergebnissen führen. Ist ein Auslandsbezug vorhanden, ist es daher ratsam, sich über die Rechtslage und die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren. Hilfreiche Informationen über das Recht der Mitgliedstaaten können auf der Webseite des Rats der Notariate der Europäischen Union unter www.successions-europe.eu sowie www.couples-europe.eu abgerufen werden. Die Beratung im Einzelfall kann dies allerdings nicht ersetzen. Hierfür stehen allen Rechtsuchenden die rund 7.200 Notarinnen und Notare flächendeckend in ganz Deutschland zur Verfügung. Eine Notarin oder einen Notar in Ihrer Nähe finden Sie etwa unter www.notar.de.
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