In seinem wegweisenden Urteil vom 23.06.2016 hat der Bundesgerichtshof Tür und Tor für geschädigte Kapitalanleger geöffnet, die sich von Ihrer unrentablen Kapitalanlage trennen wollen!
Hiernach besteht eine Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers bei einer Innenprovision für den Fall von mehr als 15 % des in Bezug genommenen Kapitalanlagebetrages.
Da nach der Rechtsprechung des Senats eine Aufklärungspflicht erst bei einer Innenprovision von mehr als 15 % besteht, könnte allenfalls die Kenntnis einer Innenprovsisionshöhe von über 15 % eine Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des Verjährungsrechts begründet haben.
Nach BGH, Urt. v. 12.10.2017 (III, ZR 254/15 bzgl. Managementfee) ist die diese Pflicht auf "Eigenprovisionen" beschränkt. Der Umstand, dass bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Wohnung enstehen kann, begründet selbst dann keine Offenbarungspflicht, wenn die Höhe der Provision – was stets nur für den Einzelfall festzustellen ist – tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert der Immobilie – erheblich – übersteigt.
Der Käufer hat nämlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren.
Im Regelfall muss der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat.
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