Vielfach wird die Entscheidung von der wirtschaftlichen Überlegung abhängig gemacht, ob für die Jahre der PKW-Nutzung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist oder nicht. Diese Entschädigungspflicht ist für Kreditverträge, die ab dem 14.06.2014 abgeschlossen wurden, juristisch stark umstritten.
Kürzlich sorgte ein Urteil des LG Ravensburg vom 07.08.2018 (Az.: 2 O 259/17) für Aufsehen, in dem zum ersten Mal geurteilt wurde, dass der Kreditnehmer aufgrund des Widerrufs sämtliche Darlehensraten sowie die Anzahlung zurück erhält und im Gegenzug keine Nutzungsentschädigung an die Bank zahlen muss. Er darf und muss lediglich das Auto an die Bank übergeben.
Grundlage hierfür war ein Fehler in der Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages der VW Bank. Von anderen Gerichten wird die Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung trotz Fehler in der Widerrufsbelehrung demgegenüber angenommen.
Widerruf auch im Falle einer Nutzungsentschädigung häufig lukrativ
Viele Kreditnehmer fragen sich daher, ob der Widerruf auch unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wirtschaftlich sinnvoll ist.
Diese Frage lässt sich häufig mit einem klaren JA beantworten.
Anhand des folgenden Falles, den wir aktuell für einen Mandanten gerichtlich durchsetzen, sei die hierbei anzustellende Berechnung einmal im Einzelnen dargestellt:
Kaufpreis für den PKW: 21.680 EUR
Anzahlung: 4.000 EUR
Netto-Kreditbetrag: 17.680,- EUR
Rückzahlung durch 48 Monatsraten zu jeweils 288,82 EUR und Schlussrate über 5.647,13 EUR
zwischenzeitlich zurückgelegte Fahrstrecke: 51.248 km
Widerruf erfolgt 10 Monate vor Ende des Kreditvertrags.
Wert des PKW: 11.500,- EUR
Der Vorteil des Widerrufs beträgt 7.566,27 EUR
Dies hat folgende Grundlage:
Ab Widerruf muss der Verbraucher die restlichen Kreditraten bis zum Vertragsende und die Schlussrate nicht mehr zahlen. Dadurch spart der Verbraucher insgesamt 8.535,33 EUR, die er ohne Widerruf zur Ablösung des Darlehens eigentlich noch an die Bank zahlen müsste.
Zudem erhält der Mandant seine bisherigen Zahlungen in Höhe von 14.975,16 EUR (Darlehensraten zzgl. Anzahlung) zurück.
Dies führt zu einem Wert der Ansprüche des Kunden in Höhe von 23.510,49 EUR
Im Gegenzug muss der Verbraucher eine Entschädigung für die Nutzung des PKW iHv 4.444,22 EUR zahlen. Diese berechnet sich nach der sog. Wertverzehrtheorie, nach der der Kaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und sodann durch die Gesamtfahrleistung des PKW dividiert wird. Zudem muss er das Auto natürlich an die Bank zurückgeben, welches einen aktuellen Restwert laut DAT von 11.500,- EUR besitzt.
Dies führt zu einem Wert der Gegenleistung an die Bank in Höhe von 15.944,22 EUR
Mit Widerruf steht der Verbraucher also 7.566,27 EUR besser als ohne Widerruf, und zwar selbst dann, wenn man einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer in Abzug bringt. Und den Schummel-Diesel ist der Verbraucher gleich mit los.
Interessierten Auto-Kreditnehmern sei daher empfohlen eine konkrete Berechnung der Folgen des Widerrufs für den Fall der Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vornehmen zu lassen. Ergibt sich danach ein nicht unerheblicher Vorteil, sollte der Widerruf des Kreditvertrages ernsthaft in Erwägung gezogen werden.
Das Team der Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht von mzs Rechtsanwälten steht Interessierten gerne für eine erste kostenlose Erstberatung zu Verfügung. Hierfür kann der Kreditvertrag per E-Mail an info@mzs-recht.de versandt werden.
Weitere Infos zum Thema unter https://www.autokredit-widerruf.net/…
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