Wird ein Verbraucherdarlehen durch den Darlehensgeber (i. d. R. eine Bank) gekündigt, kann dies für den Darlehnsnehmer schwerwiegende oder sogar existenzbedrohende Folgen haben. Ein negativer Schufa-Eintrag ist nur einer davon. Auch eine Anschlussfinanzierung bei einer Drittbank zu erlangen, wird hierdurch erheblich erschwert: Daher unterliegt die Kündigung eines solchen Vertrages strengen Voraussetzungen:
Für die außerordentliche Kündigung eines solchen Vertragsverhältnisses bedarf es gemäß § 498 I BGB die kumulative Erfüllung der folgenden drei Kriterien: Wenn der Darlehensnehmer sowohl 1. „mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,“ als auch 2. „bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist“ und 3. „der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange“.
Dies bedeutet konkret, dass alle drei Voraussetzungen zum Kündigungszeitpunkt gegeben sein müssen, damit ein Verbraucherdarlehen außerordentlich beendet werden kann. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Kündigung unwirksam. Eine ordentliche Kündigung eines zeitlich begrenzten Teilzahlungsdarlehensvertrags durch den Darlehensgeber ist nicht möglich.
Somit empfiehlt die Bankrechrechtskanzlei MPH Legal Services, dass die Prüfung einer solchen Kündigung immer erfolgen sollte, damit ggf. eine unrechtmäßige Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch den Darlehensgeber abgewendet werden kann.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen als Darlehensnehmer und geschädigter Bankkunde, auch im Rahmen von Darlehenskündigungen und bei Darlehenswiderrufsfällen, bundesweit.
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