Nachdem den Eltern in erster Instanz Recht gegeben wurde, kassierte das Kammergericht in Berlin in der zweiten Instanz das Urteil wieder und entschied, dass ohne Einwilligung aller Facebook-Kontakte der verstorbenen Tochter kein Zugriff der Eltern auf den Account erlaubt werden könne. Denn die Kontakte der Tochter hätten ein Recht auf Schutz ihrer Daten.
Der BGH entschied nun, dass ein Facebook-Account nicht anders zu beurteilen ist, wie ein Tagebuch oder persönliche Aufzeichnungen, ein Adressbuch o.ä.., das ohne weiteres Teil des Erbes der Hinterbliebenen wird und, das auch Daten von Kontakten, Freunden etc. enthält. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob es sich um analog oder um digitale Daten handele. Die Eltern würden als Erben ohne weiteres in den Nutzungsvertrag, den Facebook mit der Tochter geschlossen hat, eintreten und hätten damit auch die Berechtigung erhalten den Account und die darin befindlichen Informationen einzusehen.
Unsere Meinung
Damit wird eine jahrelange Odyssee der Eltern letztinstanzlich entschieden. Das Urteil ist zu begrüßen.
Der oder die Erben erhalten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohnehin Informationen und Daten über Dritte. Es ist nicht einzusehen, weshalb die analogen Aufzeichnungen anders zu beurteilen sein sollten, als die digitalen. Und für die Kontakte ist es auch vorhersehbar, dass ein solcher Fall eintreten könnte und man kann auch mit guten Gründen der Meinung sein, dass eine stillschweigende Einwilligung in eine solche Kenntnisnahme durch die Erben besteht.
Das Urteil ist auf alle vergleichbaren Konten Verstorbener in digitalen Angeboten zu übertragen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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