Das neue Gesetz
Zukünftig haben Menschen, die nach dem 30.06.2018 mit einer Samenspende gezeugt wurden, einen gesetzlichen Auskunftsanspruch auf Informationen zum Spender. So sieht es das "Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen" (SaRegG) vor. Der Bundestag hatte es kurz vor Ende der vergangenen Legislatur, im Juli 2017, beschlossen. Darin wurde festgeschrieben, dass beim "Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" (DIMDI) ein Samenspender-Register einzurichten und zu führen ist. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass Spenderkinder einen Rechtsanspruch darauf haben, ihren biologischen Vater zu kennen.
Was wird gespeichert?
Die Entnahmeeinrichtungen müssen künftig eine eindeutig identifizierbare Spendennummer oder eine Spendenkennungssequenz vergeben. Hieraus muss der Spender identifizierbar sein, § 2 SaRegG-E. Gleichzeitig sollen mit dem Gesetz aber auch die Interessen des Spenders an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten in hinreichender Weise geschützt werden. Im Samenspenderregister gespeichert werden nur die nach §§ 5 – 7 SaRegG exakt definierten personenbezogenen Daten des Samenspenders und der Empfängerin der Samenspende. Diese sind u.a.
- Familienname,
- Vorname,
- Geburtstag und Geburtsort,
- Anschrift sowie
- freiwillig vom Samenspender zusätzlich gemachte Angaben zu seiner Person wie seinem Aussehen, seiner Schulbildung und der Beweggründe für seine Samenspende.
Die Dauer der Datenspeicherung beträgt 110 Jahre.
Wer erhält Auskunft?
Auskunftsberechtigt ist gemäß § 10 SaRegG-E jede Person, die vermutet, mittels einer Samenspende gezeugt worden zu sein. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs erfolgt durch einen formlosen Antrag beim DIMDI mit der Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde und des Personalausweises. Sowohl der Samenspender als auch die Empfängerin der Samenspende werden unmittelbar nach Erfassung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten über die Speicherung informiert. Im Falle einer beabsichtigten Auskunft an eine auskunftsberechtigte Person ist der Samenspender über die anstehende Auskunftserteilung 4 Wochen vorher zu informieren § 10 Abs. 5 SaRegG.
Gesetz gilt nur für zukünftige Fälle
Für bereits durch Samenspende gezeugte Personen ändert sich wenig, denn das Gesetz gilt nicht rückwirkend. Das liegt laut ARAG Experten daran, dass eine nachträgliche Erfassung personenbezogener Daten wegen der möglichen Einwilligungsvorbehalte auf nicht zu überwindende rechtliche Hindernisse stößt. Den Spenderkindern, die jetzt ihren biologischen Vater ausfindig machen wollen verbleibt insoweit nur die Möglichkeit, die Entnahmeeinrichtung ausfindig zu machen und von dieser dann die gewünschte Auskunft zu verlangen. Sind dort die Unterlagen wegen Ablaufs der bisher dreißigjährigen Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet, bleiben für die durch Samenspender gezeugte Personen allerdings keine weiteren realistischen Möglichkeiten zur Erlangung der Kenntnis von der Person des Erzeugers.
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