Wer bei Facebook eine Fanpage betreibt, ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gemeinsam mit Facebook dafür verantwortlich, wie Daten der Besucher erhoben und verarbeitet werden. Im Fall ging es um einen Streit zwischen der privaten Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). 2011 hatte die ULD die Akademie angewiesen, ihre Fanpage auf Facebook zu deaktivieren. Die Datenschützer bemängelten, dass die Seitenbetreiber von Facebook detaillierten Einblick in die Besucherstatistiken bekämen und so unter anderem demografische Merkmale ihrer Nutzer erhielten. Darüber würden die Besucher nicht ausreichend informiert. Die Wirtschaftsakademie sah die Verantwortung für die Datenverarbeitung dagegen alleine bei Facebook. Sie zog vor Gericht und bekam in mehreren Instanzen Recht. Im Rahmen der Revision legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schließlich dem EuGH die Frage vor, wer im Sinne der damals noch geltenden EU-Datenschutzrichtlinie für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Die Luxemburger Richter entschieden diese Frage nun im Sinne des ULD. Der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" im Sinne der Richtlinie umfasse den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage. Die deutschen Datenschützer sind laut ARAG Experten auch grundsätzlich berechtigt, die Ansprüche direkt gegen die Betreiber der Fanpage geltend zu machen (EuGH, Az.: C-210/16). Nun muss das BVerwG allerdings noch entscheiden, ob das ULD den Betrieb der Fanpage auch im konkreten Fall zu Recht untersagt hat. Ein circa sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von circa 3.300 Kilometern kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden, sodass nach einem Unfall eine Schadensberechnung auf Neuwagenbasis ausscheidet. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Hinweisbeschluss vom 10.04.2018 (BeckRS 2018, 11300) und Beschluss vom 29.05.2018 entschieden (Az.: 9 U 5/18, BeckRS 2018, 11301).
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