Fernbusreisende müssen deutlich auf Fahrzeiten über Nacht hingewiesen werden. In einem nun verhandelten Fall buchte die spätere Klägerin für sich und ihren Ehemann eine Busreise an die Côte d’Azur für den Zeitraum vom 17.10.2016 bis zum 25.10.2016, bezahlte 1.394 Euro und erhielt eine Buchungsbestätigung vom 15.06.2016. Im Reiseprospekt stand, dass man die Reisenden an "Zustiegsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes" abholen würde. Mit Schreiben vom 29.09.2016 erhielt die Klägerin Reisedokumente, aus denen sich erstmals ergab, dass der Zustieg der Klägerin am 17.10.2016 um 23.45 Uhr an einer Tankstelle in Gießen erfolgen sollte. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten durch Schreiben vom 01.10.2016 mit, dass sie hiermit nicht einverstanden sei und forderte Abhilfe. Die Beklagte lehnte dies ab, woraufhin die Klägerin am 14.10.2016 den Reisevertrag kündigte und die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises aufforderte. Der Klägerin wurden lediglich 10% des Reisepreises zurückerstattet. Die Klägerin ist der Auffassung, die erfolgte Kündigung sei wirksam. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Reise um 23.45 Uhr mehr als 20 Kilometer von ihrer Wohnung entfernt an einer einsamen, unsicheren Stelle antreten, ihr Fahrzeug während der Reise dort stehen lassen und die Nächte der Hin- und Rückfahrt im Bus verbringen zu müssen. Dies sei vertraglich auch nicht so vereinbart gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, es sei der Klägerin durchaus zuzumuten, die Reise so anzutreten, wie von der Beklagten mitgeteilt. Auch sei dem Prospekt zu entnehmen, dass die Busfahrten über Nacht stattfinden würden, da im Kleingedruckten darauf hingewiesen worden sei, dass sich in bestimmten Postleitzahlbereichen, darunter der Postleitzahlbereich der Klägerin, bedingt durch die Länge der Busreise sich diese um zwei Tage verlängere. Das aufgerufene Gericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des vollen Reisepreises verurteilt. Es sei schon kein wirksamer Reisevertrag geschlossen worden, da keine Einigung über Abfahrtsort und -zeit erfolgt sei. Selbst wenn man der Beklagten diesbezüglich ein Bestimmungsreicht einräumen würde, könne eine Zustiegsstelle an einer Tankstelle in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern vom Wohnort der Klägerin nicht mehr als in deren Nähe angesehen werden. Auch der Zeitpunkt um 23.45 Uhr liege außerhalb eines eventuellen Ermessensspielraumes. Ferner werde im Prospekt der Beklagten an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Anreise über Nacht erfolgen sollte, mit der zwingenden Folge, dass die Reisenden während der Anreise nicht die Landschaft genießen könnten. Darüber hinaus wären sie gezwungen, die weite Anfahrt von Wetzlar an die Côte d’Azur nachts in einem Reisebus zu verbringen. Der durchschnittliche Reisende darf ohne einen deutlichen Hinweis auf diese Art der Reisegestaltung erwarten, nicht auf diese Art und Weise transportiert zu werden, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 262 C 2407/18).
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