Trinkgeld im Hotel
Als Faustregel kann gelten: Je weiter nördlich man reist, umso weniger Trinkgeld wird erwartet, je weiter südlich, umso stärker ist die Trinkgeldkultur ausgeprägt. In Hotels richtet sich die Höhe des Trinkgelds aber nicht nur nach dem Urlaubsland, sondern auch nach der Hotelkategorie. In internationalen großen Hotels erwartet der Kofferträger einen Euro je Gepäckstück und das Zimmermädchen fünf Euro je Woche. In weniger luxuriösen Häusern darf es auch weniger sein. Allerdings nehmen Zimmermädchen das Trinkgeld nicht immer an: Wenn es nämlich an der falschen Stelle im Zimmer liegen gelassen wird. Üblich ist die Praxis, das Trinkgeld auf das Kopfkissen oder den Nachttisch zu legen. Legt man es stattdessen auf den Tisch, ist nicht sicher, ob es sich wirklich um einen "Tipp" handelt oder ob der Gast das Geld einfach nur dort vergessen hat. Doch selbst wenn das Trinkgeld optimal präsentiert wird, ist nicht sicher, ob das Zimmermädchen es auch behalten darf. Wer also sichergehen möchte, dass der Zuschuss auch ankommt, sollte das Geld persönlich überreichen.
Andere Länder, andere Trinkgelder – einige Beispiele
In Asien ist Trinkgeld eher unbekannt und führt zu Verwirrung. In Japan ist guter Service eine Selbstverständlichkeit und ein "Tipp" kann daher eher als Beleidigung aufgefasst werden. Auch in China sind Trinkgelder eher unüblich. Je nach Region kann es eventuell besser sein, seinem Gastgeber kleine Geschenke statt Geld zu überreichen. Die ARAG Experten empfehlen, sich vor Reiseantritt beim Reiseveranstalter zu erkundigen. Die These, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten ebenfalls kein Trinkgeld gegeben wird, ist so nicht zutreffend. Zwar gibt man einem stolzen Araber niemals Trinkgeld, aber dort arbeiten in Service und Dienstleistung fast ausschließlich Ausländer aus Südostasien, die auf Trinkgeld angewiesen sind. Auch in Spanien lässt man sich das Wechselgeld erst einmal herausgeben und das Trinkgeld anschließend auf dem Tisch liegen. Fünf bis zehn Prozent sind dabei angemessen. Keinesfalls sollte man sich seines Kleingelds entledigen. Das kränkt den Südeuropäer. In Frankreich ist Trinkgeld üblich und wird ebenfalls auf dem Tisch liegen gelassen. Drückt man dem Franzosen den Obolus in die Hand, gilt das als Herabsetzung und ist sehr unhöflich. In Griechenland oder Portugal beispielsweise liegt der gesetzliche Mindeststundenlohn bei etwas mehr als drei Euro. Dieses bescheidene Einkommen kann der Urlauber leicht durch Trinkgeld aufstocken. Etwa fünf bis zehn Prozent des Rechnungsbetrags im Restaurant und Taxi sind hier angemessen. In Skandinavien und den Beneluxländern ist die Trinkgeldkultur gering ausgeprägt. In Restaurants, Taxis und Hotels, sofern man nur wenige Nächte dort absteigt, wird kein Trinkgeld erwartet, ist jedoch kein Fauxpas.
Trinkgeld ist kein Schmiergeld
Doch es gibt auch unschöne Erfahrungen mit dem "Tipp": Der Getränkeservice für All-inclusive-Urlauber auf Kuba lief beispielsweise nur dann annähernd flüssig, wenn das Personal mit Trinkgeld motiviert worden war. So geht’s nicht, finden ARAG Experten. Bei All-inclusive-Reisen ist auch das Servieren von Getränken eine bereits mit dem Reisepreis bezahlte Leistung. Touristen, die trotzdem extra zahlen müssen, damit der Service funktioniert, können das als Reisemangel geltend machen. Im Fall der Kuba-Urlauber sprach das Amtsgericht Köln ihnen eine Reisepreisminderung von fünf Prozent zu (AG Köln, Az.: 122 C 171/00).
Auf Kreuzfahrten ist Trinkgeld kein Muss
Wer schon einmal eine Kreuzfahrt gemacht hat, kennt den Schock am Ende der Reise, wenn die Abrechnung gemacht wird. Denn an Bord hat jeder Gast ein Bordkonto und zahlt mit der Zimmerkarte. Dass auf der Endabrechnung meist automatisch eine Servicepauschale – oder anders gesagt, ein Trinkgeld – enthalten war, verwunderte vielleicht den einen oder anderen Gast. Geklagt hatte bislang niemand, schien es doch irgendwie gang und gäbe. Doch mit dieser Trinkgeld-Praxis ist seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs in bestimmten Fällen Schluss: Die ARAG Experten weisen Kreuzfahrer darauf hin, dass sie die Servicepauschale nämlich nicht zahlen müssen, wenn diese vom Veranstalter nicht in den zuvor angegebenen Gesamtpreis der Reise einberechnet wurde (BGH, Az.: I ZR 158/14).
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