Die Klage wurde abgewiesen, da die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wurde. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkws und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig sein könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber könnten keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle verlangt werden. Der Kläger habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben, erklären ARAG Experten die Auffassung des Gerichts (OLG Hamm, Az.: 9 U 149/17).
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