2. Wormser Steuerstrafrechts Dialog diskutiert Wege in die Straffreiheit bei Steuerhinterziehung

Es ist leicht passiert und die Verlockung ist groß: Einfach Einnahmen in der Steuererklärung weglassen und so Steuern sparen. Hinterher kommt vielleicht der Gedanke auf, dass das doch keine so gute Idee war, denn Steuerhinterziehung ist schließlich strafbar.

Die Möglichkeiten zur Straffreiheit bei Steuerhinterziehung, insbesondere der versuchten Steuerhinterziehung, aber auch weitere wenige bekannte Pflichten des Steuerbürgers, machte die Fachveranstaltung an der Hochschule Worms deutlich.

Experten aus dem gesamten Bundesgebiet

Der Präsident der Hochschule, Prof. Dr. Jens Hermsdorf, begrüßte die über 100 Teilnehmer aus den mit Steuerhinterziehung befassten Berufsgruppen aus Finanzverwaltung, Justiz und Strafverteidigung, die aus dem gesamten Bundesgebiet angereist waren. Daraufhin folgten sehr spannende Vorträge, die das Thema aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchteten.

Drei spannende Themen mit lebhaftem Austausch

Den Auftakt machte das Referat von Oberstaatsanwalt Kai Sackreuther (Staatsanwaltschaft Mannheim) zum Thema des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch. Er befasste sich mit folgender Sachlage: Eine versuchte Steuerhinterziehung liegt vor, wenn eine falsche Steuererklärung abgegeben wurde, das Finanzamt daraufhin aber noch keinen Steuerbescheid erteilt hat. Durch die rechtzeitige Abgabe einer neuen und richtigen Steuererklärung tritt Straffreiheit ein, ohne dass es Ausschlussgründe oder Strafzahlungen gibt, wie bei einer Selbstanzeige. Der Vortrag stieß auf lebhaftes Interesse, weil diese Möglichkeit im Steuerstrafrecht wenig bekannt ist.

Regierungsdirektor Klaus Herrmann, nach einer Karriere in der rheinland-pfälzischen Steuerfahndung nunmehr hauptamtlicher Hochschullehrer in Worms, wies mit seinem Vortrag auf eine in ihren Details ebenfalls wenig bekannte Berichtigungspflicht hin, die alle diejenigen trifft, die zwar keine Steuerhinterziehung begehen wollen, aber versehentlich dennoch eine falsche Steuererklärung abgegeben haben. Besondere Bedeutung erlangte diese Pflicht in den vergangenen Jahren in Erbschaftsfällen, weil die Berichtigungspflicht auch die Erben trifft, die nach Antritt der Erbschaft erkennen müssen, dass der/die Verstorbene falsche Steuererklärungen abgegeben und dadurch Steuern hinterzogen haben. Der Verstorbene hat dann nicht nur sein Geld, sondern auch eine Steuerhinterziehung vererbt.

Im dritten, sehr lebhaft vorgetragenen Referat von Herrn Rechtsanwalt Ingo Heuel aus Köln, der sich mit dem Recht der Selbstanzeige auseinandersetzte, das seit 2011 bereits zweimal geändert worden ist, wurde deutlich, dass die Änderungen im Interesse einer rechtssicheren Anwendung des Rechtsinstruments der Selbstanzeige nicht gelungen sind.

Die sehr lebhafte Diskussion zwischen Referenten und Teilnehmern beleuchtete noch weitere Schwierigkeiten mit diesem nicht einfachen Rechtsgebiet und machte deutlich, dass ein nicht beratender Bürger kaum eine Chance hat, die verschiedenen Fallstricke zu umgehen. In einer anschließenden kommunikativen Phase setzten sich die Diskussionen quer über die beteiligten Berufsgruppen bei rheinhessischem Wein und Häppchen bis in den Abend fort.

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