Haftung für im Dunkeln geparktes Kfz

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Der Kläger verlangt im konkreten Fall Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich nachts in einem Wohngebiet ereignet hatte. Der Kläger hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Der beklagte Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen Pkws. Das klägerische Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 75% des entstandenen Schadens verurteilt. Wie das Gericht betonte, habe er unstreitig das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Unfall sei für den Beklagten auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Hier stand dem Kläger jedoch auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug "nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt" hätte. Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem "in einer Weise geparkt" worden, "die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr" darstellte. Der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung "in einem gefährdeten Bereich" abgestellt. Insgesamt hielt das Gericht eine Quote von 75/25 für gerechtfertigt, so die ARAG Experten (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 212/17).

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